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Gesetzliche Änderungen zu den Risikofreistellungen im Bundesgesetzblatt verlautbart - von einer Ausnahme abgesehen dürfen nur noch dreifach Geimpfte ab 15.12.2021 diese Freistellung beanspruchen!
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Gesetzliche Änderungen zu den Risikofreistellungen im Bundesgesetzblatt verlautbart - von einer Ausnahme abgesehen dürfen nur noch dreifach Geimpfte ab 15.12.2021 diese Freistellung beanspruchen!


Für die Zeit ab dem 3. Dezember 2021 dürfen Risikoatteste nur noch dann ausgestellt werden, wenn der bzw. die betreffende Arbeitnehmer*in dreifach geimpft ist und dennoch eine Risikogefährdung aufweist oder aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV2 geimpft werden darf. (§ 735 Abs. 2 ASVG).

Die "alten Freistellungszeugnisse" (also jene, die vor dem 3.12.2021 ausgestellt wurden) verlieren somit mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit (§ 735 Abs. 3d ASVG).

Auf Dienstgeberverlangen muss ein*e Arbeitnehmer*in dieses neue ärztliche Risikoattest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder vom chef- oder kontrollärztlichen Dienst bestätigen lassen. Kommt der bzw. die Arbeitnehmer*in nicht innerhalb von 2 Wochen dieser Dienstgeberanordnung nach, so ende der Anspruch auf die bezahlte Dienstfreistellung (§ 735 Abs. 3c ASVG).

Der Dachverband hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die bis 22. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Zu Gesetzestext und Materialien geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/197/20211203

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