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Grenzbetrag nach dem Pensionskassengesetz für 2022
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Grenzbetrag nach dem Pensionskassengesetz für 2022

Der Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2a PKG beträgt mit Wirkung ab dem 1.1.2022 € 13.200,00 (bis 31.12.2021: € 12.900,00).

Dieser Betrag ist in Zusammenhang mit der Besteuerung von Pensionsabfindungen wichtig. Wenn nämlich der Barwert einer Pensionsabfindung diesen Betrag nicht übersteigt, so darf der Hälftesteuersatz zur Anwendung gebracht werden.
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