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Ab 15.12.2021: neue Regeln für die Risikofreistellung
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Ab 15.12.2021: neue Regeln für die Risikofreistellung

Information der Wirtschaftskammer Oberösterreich

Die Freistellung von besonders gefährdeten Risikogruppen (gemäß § 735 Abs. 3 ASVG) wurde per Verordnung (VO BGBl II 538/2021) bis zum Ablauf des 31.3.2022 verlängert. Ab 15.12.2021 haben nur noch Personen Anspruch auf eine Freistellung, bei denen trotz 3maliger Impfung mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist bzw. medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen. (Rechtsgrundlage: BGBl I 197/2021).

Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung.

COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Für Risikofreistellungen ab 15.12.2021, hat die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes Risikoattest vorzulegen.

Unverändert bleibt die Rechtslage, dass eine Risikofreistellung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die betroffene Person ihre Arbeitsleistung nicht in ihrer Wohnung (Homeoffice) erbringen kann bzw. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete (Schutz)Maßnahmen so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Detailinformation finden Sie auch in der arbeitsrechtlichen FAQ’s auf der WKO-Covid-19-Themenwebsite:

https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html


Detailinformationen der ÖGK zur Rückerstattung der Entgeltfortzahlung finden Sie hier:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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