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Corona-Prämie (Corona-Bonus) für 2021
#1
Corona-Prämie (Corona-Bonus) für 2021

In der heutigen Plenarsitzung des Nationalrates wurde die Verlängerung der Corona-Prämie als weitere ergänzende Maßnahme zur Steuerreform mit folgenden Eckpunkten beschlossen:

Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro steuerfrei (Anmerkung: hier wird vermutlich der 15.2.2022 gemeint sein)

Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden.
Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit.

Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.

Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.

Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.

Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Sobald die Gesetzesmaterialien ONLINE sind, werde ich sie gerne hier verlinken.
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#2
kleine Anmerkung meinerseits:

Der gestern im Nationalrat beschlossene Abänderungsantrag ist auf der Homepage des Parlaments abrufbar.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...042428.pdf

Der Gesetzestext soll lauten:
In Z 350 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei."

Man "setzt" sich also auf die frühere Regelung "drauf" und bekommt so auch die dafür geltende SV- und LNK-Freiheit.

Wenn "bis Februar 2022 FÜR das Kalenderjahr 2021 geleistet" werden kann, steht zu hoffen, dass kein unmittelbarer Zeitdruck besteht und so ein "Coronabonus" auch auf dem Lohnkonto des Jahres 2022 stehen darf.
In den Erläuterungen zum gestrigen Abänderungsantrag steht zumindest mal nichts Gegenteiliges ...
Kryptisch ist deren vorletzter und letzter Satz ...

Zu Z 2 lit. b) (§ 124b Z 350 lit. a):

Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen - wie schon im Kalenderjahr 2020 - bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei erhalten können. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll weiters sein, dass diese Zahlungen bis
Februar 2022 geleistet werden.
Aufgrund der Regelung in § 124b Z 350 lit. a sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit.
Diese Begünstigung stellt auch eine Entlastungsmaßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform dar.
Damit derartige Zulagen und Bonuszahlungen jedoch zeitnah gewährt werden können, wird diese Steuerbefreiung vorgezogen und in dieses Gesetzespaket aufgenommen.
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#3
Vielen Dank!

Ein Link wäre auch hilfreich gewesen.
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