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Corona-Prämie 2021 - frei zugängliche Vorlage betreffend eine Klienteninfo vom Vorlagenportal
#1
Corona-Prämie 2021 - frei zugängliche Vorlage betreffend eine Klienteninfo vom Vorlagenportal

Ich gehe ja davon aus, dass alle, die das hier lesen, auch ein Abo beim Vorlagenportal haben. Zur Sicherheit aber gebe ich diese tolle Geste von Birgit Kronberger und Rainer Kraft, nämlich das nachstehende Dokument als Vorlage frei zugänglich zu machen, sehr gerne weiter.

https://www.vorlagenportal.at/dokumente/..._BolxDYeGI

Zu den Aboinformationen geht es  hier:

https://www.vorlagenportal.at/abo-info/

Es sieht so aus, als ob eine Rollung ins alte Jahr nicht erforderlich wäre, sondern eine Bezahlung bis spätestens Ende Februar 2022 ausreichen sollte.

§ 124b Z 350 lit. a EStG 1988 soll lauten:

In Z 350 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei."

In den Erläuterungen heißt es dazu:

Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-risensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen - wie schon im Kalenderjahr 2020 - bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei erhalten können. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll weiters sein, dass diese Zahlungen bisFebruar 2022 geleistet werden.
Aufgrund der Regelung in § 124b Z 350 lit. a sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit.
Diese Begünstigung stellt auch eine Entlastungsmaßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform dar.
Damit derartige Zulagen und Bonuszahlungen jedoch zeitnah gewährt werden können, wird diese Steuerbefreiung vorgezogen und in dieses Gesetzespaket aufgenommen.
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#2
Ein großes Dilemma dieser - wäre sie früher im Jahr gekommen ja durchaus erfreulichen - Regelung ist der Faktor Zeit.
Da vom Jahr 2021 im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Regelung am 16.12.2021 bereits 349 Tage vergangen waren, gibt es zahlreiche Corona-Prämien, die längst ausbezahlt (und mit dem Ausdruck des Bedauerns "voll pflichtig" abgerechnet) worden sind.

Frage: Wie hoch wird hier das Risiko eingeschätzt, wenn man im 13. Lauf eine Rollung iS einer nachträglichen Befreiung vornimmt ?

Natürlich muss die Prämie den sonstigen Bedingungen ("ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19" - "üblicherweise bisher nicht gewährt") standhalten.

Im Rahmen der "Nachreichung" der LNK-Freiheit für den 1, Coronabonus in BGBl I 103/2020 befindet sich in den Materialien (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...809064.pdf) der m.E. im Zweifel hier verallgemeinerungsfähige Satz "Sind die Voraussetzungen für die
Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit und zwar auch dann, wenn sie bereits vor Veröffentlichung dieser Regelungen an die Arbeitnehmer geleistet worden sind."

Kann man sich beim nunmehr 2. Coronabonus das befreiende Rollen in die Vergangenheit "ohne weiteres" trauen ?
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#3
In meinem Fachforum (ARS-Forum) habe ich bereits drei derartige Fragen gehabt und dort auch bekanntgegeben, dass ich dies nun mit der Finanzverwaltung soeben abkläre.

Auf eine Rückmeldung muss ich halt noch warten, bevor ich hier vollmundig meine Ansicht kundmache.
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#4
ok Danke - bin neugierig, was die sagen ...
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