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Auflösung während der Probezeit
#2
Wenn die Arbeitnehmerin das Dienstverhältnis am 3.1.2022 auflöst, dann ist das arbeitsrechtliche Ende (Ende der Beschäftigung) der 3.1.2022.

Problematischer wird da schon die Frage, wann der arbeitsrechtliche Entgeltsanspruch endet. Dafür gibt es definitiv keine Patentlösung, weil hier die ewig junge Frage der "richtigen Aliquotierung" aufpoppt.

Das bedeutet, dass man die hier gestellte Frage gar nicht abschließend und zu 100 % korrekt beantworten wird können, ohne die genaue Arbeitszeiteinteilung, die man gehabt hätte, zu kennen.

Wenn am 3.1.2022 keine Arbeitsleistung erbracht wurde, dann gebührt für diesen Tag schon einmal kein Entgelt.

Der 2.1.2022 war ein Sonntag und insoweit vermutlich arbeitsfrei (und normalerweise unbezahlt arbeitsfrei). Dasselbe wird vermutlich auf den Samstag (1.1.2022) zutreffen. Wäre sie (zB im Handel) für den Samstag grundsätzlich auch zum Dienst eingeteilt gewesen, was aber wegen des gesetzlichen Feiertages im Regelfall "ausfiel", dann wäre es ein bezahlter Ausfall gewesen, sonst ein unbezahlter Ausfall.

Wenn somit am 31.12.2021 der letzte Entgeltsanspruch war (weil 1.1. und 2.1. unbezahlt arbeitsfrei bzw. Arbeitsruhe war), dann müsste man in Ihrem Fall als Ende des Entgeltsanspruchs den 31.12.2021 angeben. Eine allfällige UEL würde vermutlich eine Abrundung der Tage erleben (somit keine Verlängerung der Pflichtversicherung). BV-Beiträge werden ohnedies keine zu entrichten sein, weil vermutlich der beitragsfreie Monat hier greift.
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Nachrichten in diesem Thema
Auflösung während der Probezeit - von Maria - 03.01.2022, 13:40
RE: Auflösung während der Probezeit - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.01.2022, 10:32

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