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Entfall einer Funktionszulage mit Antritt der Altersteilzeit – VwGH zur korrekten Ermittlung des Lohnausgleichs mit sehr überraschenden Aussagen
#1
Entfall einer Funktionszulage mit Antritt der Altersteilzeit – VwGH zur korrekten Ermittlung des Lohnausgleichs mit sehr überraschenden Aussagen


Sachverhalt:

Mit Wirkung ab 1.12.2018 trat eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer Arbeitnehmerin in Kraft.

Gleichzeitig wurde mit ihr für die Dauer der Altersteilzeit eine „Funktionsänderung“ vereinbart, wonach sie nicht mehr als stellvertretende Bereichsleiterin tätig war.

Fraglich war nun, wie die Höhe des Lohnausgleichs und damit die Förderung „Altersteilzeitgeld“ korrekt zu ermitteln war.

Zur „Auswahl“ standen:

1. 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen laufenden Bezug aus den letzten 12 Monaten (inklusive Funktionszulage) vor der Altersteilzeit (=Oberwert) und dem um die Funktionszulage reduzierten anteiligen Teilzeitentgelt (= Unterwert) = Version des Arbeitgebers oder

2. 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen laufenden Bezug aus den letzten 12 Monaten unter Ausschluss der Funktionszulage vor der Altersteilzeit (= Oberwert) und dem um die Funktionszulage reduzierten anteiligen Teilzeitentgelt (= Unterwert) = Version AMS oder

3. 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen laufenden Bezug aus den letzten 12 Monaten (inklusive Funktionszulage) vor der Altersteilzeit (=Oberwert) und dem Teilzeitentgelt inklusive Funktionszulage, allerdings entsprechend auf die neu vereinbarte reduzierte Normalarbeitszeit aliquotiert (= Unterwert).

Das VwGH-Erkenntnis war wohl für alle eine Überraschung und wird in der Ausgabe Nr. 2/2022 der WIKU-Personal aktuell ausführlich dargestellt und für die Praxis analysiert werden.

Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
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