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Möglicher (nachträglicher) Wegfall der Freigrenze bei sonstigen Bezügen bei Anwendung des Kontrollsechstels - Stellungnahme der Finanzverwaltung
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Möglicher (nachträglicher) Wegfall der Freigrenze bei sonstigen Bezügen bei Anwendung des Kontrollsechstels - Stellungnahme der Finanzverwaltung

Vor kurzem gab es im Rahmen des von mir betreuten Fachforums einen interessanten Dialog, welcher einen Aspekt beim Kontrollsechstel aufzeigte, der möglicherweise (auch mir persönlich) bis dato zu wenig bewusst war. Seit 1. Jänner 2021 kann es nämlich sein, dass die Anwendung der "Freigrenze" nachträglich wegfällt, obwohl es zu keiner weiteren Auszahlung eines sonstigen Bezuges im Kalenderjahr kam bzw. kommt. Dieses Phänomen tritt aber nur dann zu Tage, wenn (bzw. für den Fall, dass) ein Jahressechstelüberhang im Wege der Kontrollsechstelberechnung reduziert oder beseitigt wird.

Die Finanzverwaltung hat sich dankenswerterweise dieses Problems, welches ja auch in Wahrheit die Lohnprogramme betrifft, über mein Ersuchen hin angenommen und mir dazu sehr rasch auch eine umfangreiche Stellungnahme übermittelt, die ich öffentlich weiterreichen möchte, damit alle etwas davon haben.

Nachstehend folgen nun die kommentierten Zahlenbeispiele sowie - separat dargestellt - der jeweilige Kommentar der Finanzverwaltung dazu:

1) Eintritt eines DN: Ein DN tritt im August ein.
Sein normales Jahressechstel steigt monatlich an.
Im August beträgt es 300, im Oktober 1800 und im Dezember 2900
Im Oktober erhält der DN die einzige Sonderzahlung in Höhe von 2800 (anteilige UZ und WR)

Das Kontrollsechstel beträgt im Dezember natürlich ebenfalls 2900:
Der Überhang aus Oktober hat 1000 Euro betragen - dieser Überhang hat jetzt im Kontrollsechstel Platz und muss begünstigt versteuert werden.
Seit 2021 wird trotz Nichtauszahlung einer Sonderzahlung im Dezember die Freigrenze verworfen und die gesamten 2800 mit 6% besteuert - so lese ich das aus den Zweifelsfragen, ist das korrekt so?


Kommentar Finanzverwaltung:

Die Lösung ist korrekt! Auslösetatbestand ist in diesem Falle § 77 Abs. 4a Z 2 EStG, weil ein Teil des sonstigen Bezuges gemäß § 67 Abs. 10 EStG versteuert wurde, dieser allerdings im Kontrollsechstel bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges noch Platz findet.

Zwar war im Oktober das Jahressechstel unter 2.100 und blieben daher 1800 unversteuert bzw wurde der Überhang iHv 1000 nach 67/10 versteuert. Nachdem das Kontrollsechstel und somit das bei der Besteuerung zu berücksichtigende Jahressechstel im Dezember 2900 beträgt und der Überhang in diesem Platz findet, sind die 2800 (welche die Freigrenze von 2100 überschreiten) mit 6 % gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG zu besteuern.


2) Schwankendes Sechstel (zB wegen schwankender Provisionen)
Das Sechstel ist im August 2500, im Oktober 2000 und im Dezember 2300
Einzige Sonderzahlung im Oktober von 2800, Überhang 800
Kontrollsechstel beträgt 2300: Die Freigrenze wird verworfen, 2300 werden mit 6% besteuert, der Überhang nach § 67/10 reduziert sich auf 500


Kommentar Finanzverwaltung:

Auch diese Lösung ist korrekt (siehe oben)! Bei der Aufrollung wird nur darauf geschaut, ob die sonstigen Bezüge im Kontrollsechstel Platz haben als bisher im Jahressechstel versteuert wurden und nicht, ob die tatsächliche Versteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges allenfalls günstiger gewesen wäre.


3) Bei Austritt eines DN:
Das Sechstel ist im September 2500, im Austrittsmonat November 2000
Einzige Sonderzahlung im September von 2800, Überhang 300
Kontrollsechstel: Die Freigrenze wird durch das Kontrollsechstel nicht "erworben", 2500 bleiben mit 6% versteuert, der Nachteil aus dem Kontrollsechstel wird nicht weitergegeben


Kommentar Finanzverwaltung:

Hier kommt es deshalb zu keine Nachversteuerung gemäß § 77 Abs. 4a EStG, weil der Ausschlussgrund nach Z 1 lit. j leg.cit vorliegt.



Kommentar Finanzverwaltung:

2021 könnte man hinsichtlich Freigrenze wohl so zusammenfassen:

- Steigt das normale Sechstel über die Freigrenze an, wird auch bei Nichtauszahlung einer Sonderzahlung die Freigrenze durch das Kontrollsechstel verworfen, aber nur dann, wenn es vorher einen Überhang gegeben hat

Die Aufrollung nach § 77 Abs. 4a Z 2 EStG setzt voraus, dass zuvor ein Überhang nach § 67/10 versteuert wurde (arg. „.. wenn entsprechende sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.“)

- Sinkt das normale Sechstel unter die Freigrenze, wird die Freigrenze nur dann angewendet, wenn in diesem Monat gleichzeitig eine Sonderzahlung bezahlt wird. Das Kontrollsechstel alleine ändert nichts an der Betrachtung der Freigrenze.

Nach Punkt 6 der FAQ zum Kontrollsechstel vermittelt ein sinkendes Kontrollsechstel die Freigrenze nicht. Eine Nachversteuerung auf Grund des Kontrollsechstels hat  daher ohne Berücksichtigung von Freigrenze und Freibetrag stattzufinden.

Wenn wir nun nicht von Überhängen reden, sondern von "normalen" Fällen, bleibt die Sichtweise", das Kontrollsechstel ändert nichts an der Betrachtung Freigrenze" bestehen:

1) Sechstel steigt:
Sechstel beträgt im Oktober 2000, im Dezember 2300
Einzige Sonderzahlung im Oktober 2000, keine Lohnsteuer weil Freigrenze
Kontrollsechstel ist 2300
Das Sechstel ist zwar über die Freigrenze gestiegen, es gab aber keinen Überhang - das Kontrollsechstel ändert nichts an der Betrachtung der Freigrenze
Das würde ich der Antwort des BMF " ... den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel ... " entnehmen

Kommentar BMF:
Korrekt, es liegt im Dezember weder ein die Aufrollung  nach Z 1 noch nach Z 2 des § 77 Abs. 4a EStG auslösender Tatbestand vor.


2) Sechstel sinkt:
Sechstel beträgt im Oktober 2300, im Dezember 2000
Einzige Sonderzahlung im Oktober 2000, Lohnsteuer von 6%
Kontrollsechstel ist 2000
Weil das Kontrollsechstel bei einem sinkenden Sechstel die Betrachtung der Freigrenze nicht verändert, bleibt die Sonderzahlung mit 6% besteuert

Kommentar BMF:
Es kommt zu keiner Aufrollung nach § 77 Abs. 4a EStG, weil die tatsächlich bezahlten sonstigen Bezüge gleich hoch sind wie das Kontrollsechstel. Es bleibt bei der „normalen Jahressechstelbetrachtung“. Bei Auszahlung des sonstigen Bezuges im Oktober liegt das Jahressechstel über 2.100 und ist dieser somit mit 6 % zu versteuern.
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