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Ausschließlich in Russland tätige GmbH-Geschäftsführer einer in Österreich ansässigen GmbH – wer hat das Besteuerungsrecht?
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Ausschließlich in Russland tätige GmbH-Geschäftsführer einer in Österreich ansässigen GmbH – wer hat das Besteuerungsrecht?

VwGH Ra 2019/15/0095 vom 10. Mai 2021
Art. 15 und 16 DBA Russland


So entschied der VwGH:

1. Waren für eine in Österreich ansässige GmbH die handelsrechtlichen Geschäftsführer ausschließlich in Russland tätig (und auch dort ansässig), so ist – wendet man Art. 15 des DBA Russland an – Russland für die Besteuerung der Arbeitslöhne der Geschäftsführer*innen zuständig (Anwendung der 183-Tage-Regelung).

2. Das DBA Russland stellt nicht auf den Sitz der Kapitalgesellschaft ab, sondern auf den Tätigkeitsort des Dienstnehmers.

3. Allerdings gilt es auch, den Artikel 16 des DBA Russland „unter die Lupe zu nehmen“, der in der deutschen Fassung die Überschrift „Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen“, hingegen in der englischen Fassung die Überschrift „Director´s fees“. Es muss geklärt werden, ob der russische Text der deutschen Fassung entspricht. Falls es hier eine Divergenz geben sollte, so wäre der englische Text ausschlaggebend. Führt dann die Anwendung des englischen Textes dazu, dass Art. 16 DBA Russland anwendbar ist, dann hat die Besteuerung in Österreich zu erfolgen (in jenem Land, in welchem die Gesellschaft ansässig sind).
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