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Kurzarbeit 2022 - die "Rechnung" folgt bei Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld
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Kurzarbeit 2022 - die "Rechnung" folgt bei Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld


Im April 2020 habe ich großflächig - aufgrund verstärkter fachlicher Nachfrage (nicht, um jemanden "anzupatzen") - darüber informiert, dass die Mischung aus Covid-19-Kurzarbeit und Sozialpartnervereinbarung in sehr vielen Fällen eine "trübe" steuerliche Suppe ergibt, welche durch einen "Jahressechstelüberhang" entstehen kann.

Als Jahressechstel bezeichnet man jene "Zone", innerhalb welcher "Sonderzahlungen" (in der Lohnsteuer auch "Sonstige Bezüge" genannt wie zB Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), der (sehr) begünstigt besteuert werden können (die ersten € 620,00 pro Jahr sind im Regelfall steuerfrei und darüber hinaus freuen sich die meisten Steuerpflichtigen darüber, dass sie nur eine Besteuerung in Höhe von 6 % in Kauf nehmen müssen, wenn sie diese steuerliche "Welt" überhaupt noch durchschauen).

Normalerweise kommt man ja mit den herkömmlichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) steuerlich über die Runden, weil das System so angelegt ist, dass insgesamt pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer*in der zweifache monatliche laufende durchschnittliche Bezug in der Begünstigungszone bleibt (dass es die Ausnahmen "Freigrenze" für Niedrig-Verdienende und "Solidaritätsabgabe" für Top-Verdiener*innen gibt sowie weitere unheilvolle Konstellationen, das spare ich hier aus Übersichtsgründen aus).

Während der Covid-19-Kurzarbeit erleben die meisten Arbeitnehmer*innen eine Absenkung des laufenden Bezuges (die "leidige" Nettogarantie), jedoch sichert die Sozialpartnervereinbarung die Bezahlung der Sonderzahlungen auf ungekürzter (100 %) Basis zu. Was auf den ersten Blick befriedigend aussieht, bringt allerdings steuerliche Verwerfungen mit sich. Diese sehen so aus, dass man allerspätestens beim Weihnachtsgeld möglicherweise "die Rechnung" präsentiert bekommt, weil häufig die Sonderzahlungen insgesamt höher sind als der zweifache monatliche durchschnittliche Bezug (für alle Expert*innen: auch das Thema "Kontrollsechstel" lasse ich aus Vereinfachungsgrünen außen vor).

Das nennen wir dann nüchtern "Jahressechstelüberhang", bei dem dann jener Teil der Sonderzahlung (des sonstigen Bezuges wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld), der in der begünstigten steuerlichen Jahressechstelheimat keinen Platz findet, in die kalte Welt der Progression verstoßen wird (also zu den laufenden Bezügen hinzugerechnet und mit diesen gemeinsam versteuert wird, was natürlich zu sehr hohen Steuerzahlungen führen kann).

Im fortgeschrittenen Verlauf des Frühjahrs 2020 ist es Birgit Kronberger sowie Mag. Rainer Kraft (beide: www.vorlagenportal.at) und mir (www.wikutraining.at) gelungen, durch mediale Berichterstattung (wobei wir alle drei NICHT die Öffentlichkeit gesucht hatten, sondern umgekehrt: die Öffentlichkeit hatte uns gesucht) eine Linderung dieses Problems zu erreichen. So wurde Mitte des Jahres 2020 (rückwirkend per 1.1.2020) die Regelung des § 124b Z 364 EStG 1988 eingeführt, mittels welcher (einem schnellen Vorschlag aus unserer Fachgruppe folgend) das Jahres- sowie das Kontrollsechstel (aber auch die BUAG-Varianten: Jahres- und Kontrollzwölftel) um 15 % erhöht werden konnten, um diese steuerlichen Benachteiligungen auszugleichen.

Mit 31.12.2021 lief diese Regelung (leider) aus. Somit stehen wir wieder genau dort, wo wir vor gut zwei Jahren gestanden waren, als man bemerkt hatte, dass Kurzarbeit und Jahressechstel eine unheilvolle Symbiose eingehen würden.

Nachdem wir derzeit auch nicht davon ausgehen, dass sich die Kurzarbeit in Bälde erübrigen wird, wäre eine "Dauerrechtsregelung" dieser verloren gegangenen steuerlichen Ausgleichsregelung (also einer Aufwertung des Jahressechstels bzw. Kontrollsechstels um 15 %) sehr zu begrüßen und könnte ev. dabei helfen, so manche finanzielle Not, die nun halt doch sehr deutlich sichtbar wird, nicht noch zusätzlich zu verschärfen.

Der Autor dieses Beitrages will nicht verkennen, dass durch verschiedene andere Maßnahmen (wie zB Steuertarifabsenkungen in Etappen, beginnend mit 1.1.2022 sowie Ausbau der Negativsteuerregelungen) bereits das poröse Geldbörserl vieler Mitmenschen nicht noch mehr geleert wird. Aber dennoch wird der vorwurfsvolle Blick in Richtung Steuerberatung oder Personalabteilung spätestens um die Weihnachtszeit diese Segnungen wieder negativ ausgleichen und ein Schuldige*r für dieses vermeidbare Problem gesucht werden.

Fazit: die ausgelaufene Regelung des § 124b Z 364 EStG 1988 soll ganz dringend über eine Ergänzung des § 67 Abs. 2 EStG 1988 ins Dauerrecht übernommen werden oder man soll den Betroffenen ganz ehrlich erklären, dass man an keine steuerliche Unterstützung in dieser Hinsicht mehr denkt.


Autor: Wilhelm Kurzböck (www.wikutraining.at)

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