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Covid-19-Prämie als erstattungstaugliche Sonderzahlung im Falle einer behördlichen Absonderung
#1
VwGH Ra 2021/09/0204 vom 16. Dezember 2021

§ 32 Epidemiegesetz

Gewährte der Arbeitgeber eine Covid-19-Prämie, so konnte diese im Falle einer behördlich verordneten Absonderung unter bestimmten Umständen den Anspruch auf anteilige Rück-erstattung auslösen.

Diese Umstände lauten:

• die Prämie darf nicht an alle Arbeitnehmer*innen in derselben Höhe gewährt wor-den sein, sondern muss beispielsweise im Falle nicht ganzjähriger Beschäftigung oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung einer Aliquotierung unterworfen gewesen sein  damit wird die „Spreu vom Weizen“ getrennt und man erkennt, ob eine Zahlung in jedem Fall geleistet worden wäre (also auch theoretisch kein Verdienst-entfall eingetreten wäre) oder ob Aliquotierungssituationen nahelegen, dass auch ein Verdienstentfall hätte eintreten können, weil die Gewährung jedenfalls NICHT unabhängig von der Erbringung einer Arbeitsleistung erfolgt wäre,
• es darf sich um keinen Aufwandsersatz handeln, sondern es muss sich um arbeits-rechtliches Entgelt handeln,
• der Zeitraum, für den diese Prämie als Abgeltung für die Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung gewährt wird, muss ebenso feststehen.

Dass diese Prämie erstmalig gewährt wurde, schließt nicht aus, dass die Prämie auch noch in weiterer Folge erneut gewährt wird.

WIKU-Praxishinweis:

Im hier zu beurteilenden Fall mussten ergänzende Feststellungen vom Landesverwaltungs-gericht OÖ getroffen werden, damit eine endgültige Beurteilung getroffen kann, ob die gewährte Covid-19-Prämie auch Gegenstand der Rückerstattung sein kann bzw. konnte.

Aus praktischer Sicht ergibt sich für mich, dass die vom VwGH aufgestellten Kriterien für die Rückerstattungstauglichkeit einer Covid-19-Prämie wohl in den meisten Fällen nicht zutreffen werden.

So wird wohl dann, wenn die absolute Einmaligkeit der Prämie unter Ausschluss einer Wie-derkehr vereinbart wurde bzw. vom Arbeitgeber kundgetan wurde, dem Begriff des „re-gelmäßigen Entgelts“ entgegenstehen.

Fraglich ist zudem, ob diese Prämie ungeachtet der Dauer der Beschäftigung bzw. des Arbeitszeitausmaßes grundsätzlich gewährt wurde oder ob es Anhaltspunkte für eine Ali-quotierung und in weiterer Folge auch für einen möglichen „Verdienstentfall“ gibt, wenn die relevante Arbeitsleistung nicht erbracht worden wäre.

Hinzu kommt, dass dieses Erkenntnis wohl für die meisten ohnedies zu spät kommt, wenn die Anträge für das Jahr 2021 schon eingebracht wurden und es möglicherweise im Jahr 2022 keine weitere Covid-19-Prämie mehr gibt, es sei denn, sie wird freiwillig (dann mög-licherweise abgabenpflichtig) erneut gewährt.
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