27.01.2022, 20:51
Angeordnete Fortbildungszeit stellt Arbeitszeit dar
EuGH C-909/19 vom 28.10.2021
Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung
So entschied der EuGH:
Absolviert ein Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung, die außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet und während der er nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht (also „nach Dienstschluss“ bzw. „am Wochenende“), so stellt dies „Arbeitszeit“ im Sinne er EU-Vorschriften dar.
WIKU-Praxisanmerkung:
Im vorliegenden Verfahren ging es nicht um die Frage der Bezahlung, sondern mehr um die Frage des Arbeitnehmerschutzes (Abgrenzung Arbeitszeit zu Ruhezeit).
Dass aber in diesem Zusammenhang auch Entlohnungsfragen in diesem Sinne zu lösen sind (nämlich Wertung als zu bezahlende Arbeitszeit), wird man kaum ernsthaft bestreiten können.
EuGH C-909/19 vom 28.10.2021
Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung
So entschied der EuGH:
Absolviert ein Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung, die außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet und während der er nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht (also „nach Dienstschluss“ bzw. „am Wochenende“), so stellt dies „Arbeitszeit“ im Sinne er EU-Vorschriften dar.
WIKU-Praxisanmerkung:
Im vorliegenden Verfahren ging es nicht um die Frage der Bezahlung, sondern mehr um die Frage des Arbeitnehmerschutzes (Abgrenzung Arbeitszeit zu Ruhezeit).
Dass aber in diesem Zusammenhang auch Entlohnungsfragen in diesem Sinne zu lösen sind (nämlich Wertung als zu bezahlende Arbeitszeit), wird man kaum ernsthaft bestreiten können.