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ZKO3 / ZKO4 bitte um Info´s
#1
Guten Morgen,
Neuland für mich mit der Bitte um kurzen Input ob ich nichts wichtiges vergesse:

Mein Kunde in der Baubranche in Österreich lässt Subunternehmer aus Bulgarien und Tschechien für sich arbeiten.

a) wer kümmert sich um welche Meldung? ZKO3 oder ZKO4? Der tschechische/bulgarische Unternehmer, richtig?
b) BUAK in Österreich muss sich auch der tschechische/bulgarische Unternehmer kümmern, richtig?
c) Auftraggeberhaftung: Mein Kunde muss die 25% einbehalten und an AGH/DLZ abführen, oder?

Das der bei uns gültige KV/Mindestlohn,... einzuhalten ist, das ist klar.

Trifft meinen Kunden eine Haftung oder ist das sowieso grossteils Problem der tschechischen/bulgarischen Firmen?

Vergesse ich etwas wichtiges?

DANKE für die Hilfe,
LG
Robert
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#2
Grundsätzlich teile ich das hier Wiedergegebene.

Ev. wird man sich aber darüber Gewahr werden müssen, ob Arbeitskräfteüberlassung (ZKO 4) vorliegt oder nicht (ZKO 3).

In ersterem Fall jedenfalls muss der Beschäftiger dafür Sorge tragen, dass die relevanten Lohnunterlagen am Arbeitsort aufliegen (insbesondere jene, die er selber zu führen hat, was zB die Arbeitszeitaufzeichnungen betrifft), falls nicht die variante des "externen Aufbewahrungsortes" über die ZKO-Mitteilung bekanntgegeben wird.

Die Frage, ob eine Personalgestellung vorliegt oder doch eine Werkvertragsleistung könnte dann auch noch eine Rolle spielen (Stichwort: Abzugssteuer § 99 Abs 1 Z 5 EStG 1988).

Zu beachten ist zudem, dass nicht nur der KV-Mindestlohn, sondern das KV-Mindestentgelt zu leisten ist (von Arbeitgeberseite) und dass die Sonderzahlungen (soweit nicht BUAG-Pflicht gegeben ist, also für WR) anteilig monatlich mitausbezahlt werden müssen.

Weiters gilt seit 1.9.2021, dass der ausländische Arbeitgeber auch die Aufwandsentschädigungen (Tagesgelder, Fahrtkostenvergütungen, Nächtigungsgelder) gemäß dem "Referenz-KV" gewähren muss, aber nicht für die Entsendung selber, sondern für allfällige "Reisebewegungen" am Dienstort (was nach dem Bau-KV ja durch den Aufenthalt auf der Baustelle selber schon ausgelöst wird). Sollte aber das Unternehmen einen diesbezüglichen Aufwandsersatz schon von Haus aus leisten, so wird dieser natürlich angerechnet. Die Aufwandsentschädigungen unterliegen nicht der Lohnkontrolle durch die Behörden und können insoweit "nur" zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in für "dicke Luft" sorgen.

Ausführlich berichtet habe ich darüber in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell, wo ich nämlich die Änderungen durch die LSD-BG-Novelle ausführlich dargestellt habe (zuletzt in der Ausgabe 21-22/2021).
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#3
Hallo Herr Kurzböck,
danke für die Ausführungen!
LG
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