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Überschreitung einer Arbeitsstundengrenze zwecks Vorliegens von zuschlagspflichtiger Mehrarbeit – auch Urlaubszeiten zählen
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Überschreitung einer Arbeitsstundengrenze zwecks Vorliegens von zuschlagspflichtiger Mehrarbeit – auch Urlaubszeiten zählen



EuGH C-541/20 vom 13.01.2022

Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung


So entschied der EuGH:

1. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift vor (hier: Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland), dass ein Mehrstundenzuschlag nur dann zusteht, wenn eine bestimmte Zahl an Arbeitsstunden, die tatsächlich geleistet wurde, überschritten wird und werden insoweit Arbeitsstunden, während welcher der Erholungsurlaub konsumiert wird, dafür nicht „herangezogen“, so verstößt dies gegen EU-Recht.

2. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, seinen Jahresurlaub zu nehmen, verstößt gegen das mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Ziel.


Praxisanmerkung:

Auf Österreich „umgelegt“ bedeutet diese EuGH-Entscheidung (die erste für den Lohnbereich relevante Entscheidung aus dem Jahr 2022), dass eine Tagesnormalarbeitszeit oder eine Wochennormalarbeitszeit für das Vorliegen von Überstunden auch dann überschritten wird, wenn an einem Teil dieser Stunden gar nicht gearbeitet wurde, sondern zB Urlaub konsumiert wurde.
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