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Überschreitung der erlaubten täglichen Gesamtarbeits-zeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – zwei Strafen oder doch nur EINE Strafe
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Überschreitung der erlaubten täglichen Gesamtarbeits-zeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – zwei Strafen oder doch nur EINE Strafe

VwGH Ra 2019/11/0130 vom 11.November 2021

§ 22 Abs. 2 VStG

So entschied der VwGH:

1. Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

2. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt.

3. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten.

4. Die Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes liegen hier definitiv vor:

a. Der Arbeitnehmer überschritt die täglich zulässige Arbeitszeit in zwei aufeinander folgenden Tagen durch Abhaltung ein und desselben Kurses.

b. Auch der einheitliche Willensentschluss ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil der Kurs längst geplant war und sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer vorauszusehen war, dass durch die Abhaltung des Kurses die Tagesarbeitszeit jeweils überschritten würde.

c. Da somit nicht mehrere selbständige Taten iSd. § 22 Abs. 2 erster Fall VStG vorlagen, war nur EINE Strafe zu verhängen.
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