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Hallo liebe Kollgen,
für die € 400.000,00 Umsatzgrenze der Gastgewerbepauschalierung - sind hier die Anlagenverkäufe einzurechnen? ZB Umsatz 398.000,-- Anlagenverkauf 6.000,00, Ist die Grenze überschritten oder nicht?
Weiß das jemand?
LG Bernadette
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Hallo Bernadette,
die Umsatzdefinition in der Pauschalierungs-VO verweist auf § 125 BAO und dort wiederum auf § 1 (1) + (2) UStG.
Das sind alle Umsätze ohne Geschäftsveräußerung und Umsätze gem. § 6 (1) Z 8 (Kreditvermittlung) , Z9 (Grundstückslieferungen) + § 10 (2) Z 3 (Wohnungsvermietung). Dies ist auch in den ESt-RL unter RZ 4298 nachzulesen.
Somit sind auch Verkaufserlöse aus Anlagenverkauf in die Umsatzgrenze einzurechnen.
Daraus ergibt sich, dass bei dem Beispiel (Umsatz 398T + Anlagenverkauf 6T) die Umsatzgrenze von 400T überschritten wird und keine Pauschalierung möglich ist.
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Hallo Bague,
herzlichen Dank, das bestätigt meine Annahme. Ich habe jetzt in der Lindebibliothek einen Artikel gefunden "Die Auslegung der Pauschalierungserordnungen", SWK 1/2000:
"Nicht als Betriebseinnahmen, sondern als Ausgabenkürzungen sind Nutzungsentnahmen wie z. B. der Privatanteil von Kraftfahrzeugen oder Aufwendungen für privat genutzte Gebäudeteile anzusehen.
Die Pauschalierung umfasst auch Hilfsgeschäfte, und zwar auch solche, die wesentliche Teile des Betriebsvermögens umfassen, wie z. B. die Veräußerung von Gebäuden, wenn diese nicht zu einer Betriebsaufgabe führen."
Das verstehe ich auch so, dass Hilfsgeschäfte, also Anlagenverkäufe zu den Betriebseinnahmen dazuzurechnen sind.
Eine Ausnahme gibt es für Hilfsgeschäfte lt. dieser VO, aber die bezieht sich auf die Vorsteuerpauschalierung in Höhe von 5,5% der Betriebseinnahmen.
Nochmals vielen Dank!
LG Eva