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Grob fahrlässig herbeigeführter Sturz mit Fahrrad – kein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung
#1
OGH 9 ObA 99/21f vom 25. November 2021
§ 2 Abs. 1 EFZG


So entschied der OGH:


1. Kam ein Arbeitnehmer am Abend mit seinem Fahrrad zu Sturz, weil seine am Fahrradlenker abgelegte Jacke abgerutscht war und so das Vorderrad blockierte, so ist dieses Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen, nachdem ihm dasselbe schon am Vormittag passiert war und dabei das Vorderrad „ausgehakelt war“.

2. Das Mitführen der Jacke am Lenker ist zwar nicht ausdrücklich verboten (vgl § 68 Abs 3 und 5 StVO).

3. Als Ladung muss die Jacke aber nach der – auch für Radfahrer geltenden Bestimmung des § 61 Abs 1 Satz 1 StVO so transportiert werden, dass der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.

4. Jedenfalls gegen diese Bestimmung, die auch dem Schutz seiner eigenen absoluten Rechtsgüter dient, verstieß der Arbeitnehmer.

5. Somit entfiel der Entgeltsfortzahlungsanspruch für die Dauer des unfallbedingten Krankenstandes zu Recht, da dem Arbeitnehmer schon aufgrund des Vorfalls am Vormittag des Unfalltages etwaige mögliche Unfallfolgen als Konsequenz des ungesicherten Mitführens der Jacke bewusst sein mussten.
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