15.02.2022, 20:46
Verfallsfrist nach dem Arbeiter-KV im Baugewerbe nach Beendigung des Dienstverhältnisses
OGH 9 ObA 106/21k vom 28. September 2021
§ 14 Abs. 3 KV für Arbeiter*innen im Baugewerbe bzw. in der Bauindustrie
So entschied der OGH:
1. Nach § 14 Abs 3 Satz 1 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe sind nach Lösung des Arbeitsverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen.
2. Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf den Zweck von Verfallsklauseln, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde, die Auffassung, dass die Verfallsfrist dann mit Auflösung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung besteht.
3. Wurde ein Arbeitsverhältnis per 9.10.2020 beendet und langte die unvollständige Überweisung (unberechtigter Lohnabzug) am 16.11.2020 beim Arbeitnehmer ein, so war die eingebrachte Klage am 8.2.2021 noch als rechtzeitig anzusehen.
OGH 9 ObA 106/21k vom 28. September 2021
§ 14 Abs. 3 KV für Arbeiter*innen im Baugewerbe bzw. in der Bauindustrie
So entschied der OGH:
1. Nach § 14 Abs 3 Satz 1 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe sind nach Lösung des Arbeitsverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen.
2. Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf den Zweck von Verfallsklauseln, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde, die Auffassung, dass die Verfallsfrist dann mit Auflösung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung besteht.
3. Wurde ein Arbeitsverhältnis per 9.10.2020 beendet und langte die unvollständige Überweisung (unberechtigter Lohnabzug) am 16.11.2020 beim Arbeitnehmer ein, so war die eingebrachte Klage am 8.2.2021 noch als rechtzeitig anzusehen.