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Änderungen im Epidemiegesetz
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Änderungen im Epidemiegesetz 

Am 9.3.2022 wurden im Nationalrat Änderungen des Epidemiegesetzes beschlossen. Dabei sind zwei Änderungen aus Sicht der Personalverrechnung interessant: ·       

In § 49 Abs. 4 Epidemiegesetz wird vorgesehen, dass Anträge auf Vergütung des fortbezahlten Verdienstentgangs (wegen SARS-COV-2), die bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurden, allerdings dann von ihr nicht zeitgerecht (also nicht binnen der dreimonatigen Frist) aus in der Behördensphäre gelegenen Gründen an die zuständige Behörde weitergeleitet wurden, dennoch als fristgerecht eingebracht gelten. Die Antragstellung muss allerdings vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblattes, mittels welchem diese Änderungen verlautbart werden, erfolgt sein. ·       

Zusätzlich wird in § 49 Abs. 6 Epidemiegesetz vorgesehen, dass in Bezug auf Quarantänemaßnahmen, die bis 30. September 2021 aufgehoben wurden, auch noch nachträglich die aliquoten Sonderzahlungen bei der zuständigen Behörde bis spätestens 30. September 2022 geltend gemacht werden können (auch wenn davor bereits Rechtskraft ohne Berücksichtigung der gewünschten Sonderzahlungsteile eingetreten sein sollte).

Eine allgemeine Fristerstreckung für die Antragseinbringung (also eine Verlängerung der 3-Monate-Frist) ist vorläufig noch nicht in Sicht.
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