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Geplante Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie - die voraussichtlichen Inhalte
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Geplante Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie - die voraussichtlichen Inhalte

Quelle: Inforundmail der WKO

Im Ministerrat am 23.2.2022 wurde beschlossen, die maximale Dauer der Kurzarbeit für jene Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 in Kurzarbeit waren und damit die Höchstdauer der Kurzarbeit von 24 Monaten Ende März 2022 ausgeschöpft haben, um 2 Monate, sohin bis spätestens Ende Mai 2022 verlängern.

Nicht verlängert wird die erhöhte 100%ige Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen, so dass ab April 2022 alle Unternehmen nur mehr die gekürzte 85%ige Beihilfe erhalten.


Es gelten folgende Projekthöchstdauern:

Betriebe, die seit Beginn der Pandemie im März, April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen, können ein Kurzarbeitsbegehren mit einem Projektende spätestens am 31.5.2022

Sonderfall Ukrainekrieg: Jene Unternehmen, deren Verlängerung nicht mehr der Pandemie geschuldet ist, sondern andere besondere Gründe vorliegen (Ukrainekrieg), müssen dies in der wirtschaftlichen Begründung darlegen und können darüber hinaus bis längstens 30.6.2022 Kurzarbeit beantragen.

Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten im Kurzarbeit erreichen, können Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren.


Hinweis:

Zur Berechnung der Höchstdauer der Kurzarbeit zählen jene Monate, in denen Ausfallstunden angefallen sind.

Das AMS wird pandemiebedingte Kurzarbeitsanträge von Unternehmen, die mit dem neuerlichen Begehren die 24-monatige Dauer an Kurzarbeit überschreiten, erst bewilligen, wenn die Höchstdauer in der Richtlinie rechtswirksam auf 26 Monate erhöht wurde.


Ende der „besonderen Betroffenheit“ mit 31.3.2022

Die besondere Betroffenheit endet für alle Unternehmen mit 31.3.2022. Damit erhalten ALLE Unternehmen ab 1.4.2022 nur mehr die gekürzte 85%ige Beihilfe.

Bei einem Arbeitszeitausfall von über 50% gilt nun für ALLE Unternehmen, dass Beilage 2 auszufüllen ist.


ACHTUNG:

Jedes Kurzarbeitsprojekt ist VOR dessen Beginn zu beantragen. Das gilt auch für Verlängerungen. Jene Unternehmen, die in Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und in Phase 5 einen Erstantrag auf Kurzarbeit einbringen, haben ab 1. März 2022 vor Beginn der Kurzarbeit ein Beratungsverfahren zu durchlaufen.
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