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KV Angestellte im Gastgewerbe: keine Anwendung der kollektivvertraglichen Verfallsfrist auf offenes Teilzeitmehrarbeitsentgelt
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KV Angestellte im Gastgewerbe: keine Anwendung der kollektivvertraglichen Verfallsfrist auf offenes Teil-zeitmehrarbeitsentgelt


OGH 9 ObA 111/21w vom 15. Dezember 2021

Punkt 6 lit. c Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe

So entschied der OGH:

1. Nach Punkt 6 lit. c Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe verfallen „Gehaltsansprüche, wenn sie nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden“.

2. Punkt 5 lit. f dieses Kollektivvertrages enthält ebenfalls eine viermonatige Verfallsfrist, welche Entgeltsansprüche aus Überstunden betrifft.

3. Nach Ansicht des OGH sind beide Regelungen NICHT in Bezug auf Entgeltsansprüche aus Teilzeitmehrarbeit anzuwenden.

4. Der Regelung nach Punkt 6 lit. c, welche auf „Gehaltsansprüche“ abstellt, wäre im Wesentlichen das Grundgehalt ohne jegliche Zulagen, zugrunde zu legen. Die vom Ange-stellten geleisteten, jeweils am Ende des Kalendervierteljahres zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden (vgl § 19d Abs 3b Z 1 AZG) fallen nicht unter den in Pkt 6 lit c KV verwendeten Begriff „Gehaltsansprüche“, weil das erst am Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällige Entgelt für Mehrarbeitsstunden nicht dem laufenden Monatsgehalt zuzuordnen ist.

5. So wurde vom Obersten Gerichtshof auch bereits entschieden, dass diese Verfallsregelung nicht in Bezug auf Ansprüche betreffend die Jahresremuneration (= kollektiv-vertraglicher Begriff für die üblichen Sonderzahlungen in der Gastronomie) anzuwenden ist.

6. Somit gilt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe in Bezug auf offenes Entgelt aus Teilzeitmehrarbeitsstunden keine kollektivvertragliche Verfallsfrist. Allerdings wäre es möglich, eine derartige Verfallsfrist vertraglich zu vereinbaren.
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