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Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist wieder da!
#1
Mit der 1. Novelle, kundgemacht durch BGBl. I 121/2022, wurde die Pflicht zum Maskentragen am Arbeitsplatz wieder eingeführt.

Eine Generalausnahme gilt – wie bisher – für Arbeitsplätze, bei denen ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.

Ebenfalls kann vom Maskentragen abgesehen werden, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams (§ 3b (1)).

In § 3b Abs. 3 wurde die Möglichkeit strengerer Maßnahmen (z.B. 3G) durch Arbeitgeberweisung im Verordnungstext (und nicht nur in der rechtlichen Begründung) erneut verankert.

Diese Verordnung, die am 23.03.2022 nach 18 Uhr im RIS veröffentlicht wurde, tritt am 24.03.2022 um Null Uhr in Kraft und gilt (vorläufig) bis einschließlich 16.04.2022 24 Uhr.

Zum Text der Verordnung geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/121/20220323
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