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Unzulässige Rückwirkung eines Absonderungsbescheides – freiwillige Heimquarantäne kann für die Vergütung maßgeblich sein
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Unzulässige Rückwirkung eines Absonderungsbescheides – freiwillige Heimquarantäne kann für die Vergütung maßgeblich sein


VwGH Ro 2022/03/0002 vom 10. Februar 2022
§§ 3b, 7, 32 Epidemiegesetz


Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin wurde mit Bescheid vom 24. November 2020 behördlich „abgesondert“ und zwar laut Bescheidspruch für die Zeit von 20. November 2020 bis 30. November 2020.

Die Arbeitnehmerin erfuhr am 20.11.2020, dass sie Kontakt mit einem positiv getesteten Menschen hatte und begab sich sofort in häusliche Quarantäne.
Am 24.11.2020 folgten sowohl auf telefonischen Weg als auch bescheidmäßig die behördliche Quarantäne.

Den Rückerstattungsantrag betreffend das während der Quarantäne fortbezahlten Entgelts, den der Arbeitgeber für den Zeitraum von 20. bis 30.11.2020 bei der zuständigen Behörde eingebracht hatte, stutzte die Behörde in Bezug auf den Vergütungsbetrag auf den Zeitraum von 24. (= Tag des Bescheides) bis 30.11.2020.

Der Arbeitgeber kämpfte im Verwaltungsverfahren, das schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof landete, somit um die Zuerkennung des Vergütungsdifferenzbetrages für die Zeit von 20. bis 23.11.2020.


Dabei ging es im Wesentlichen um zwei Fragen:


1. Darf ein Absonderungsbescheid rückwirkend ergehen?


2. Was ist mit jenen Tagen, an denen ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sich freiwillig in Heimquarantäne begibt?


Das Ergebnis:


Der VwGH verneinte die Zulässigkeit einer rückwirkenden bescheidmäßigen Absonderung, meinte allerdings, dass ein derartiger Bescheid, wenn er rechtskräftig wurde, auch betreffend die Rückerstattung des Vergütungsbetrages nach § 32 Epidemiegesetz maßgeblich wäre (also auch den rückwirkenden Zeitraum umfasst).

Begab sich ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin schon wegen des Verdachts auf Infektion freiwillig in Heimquarantäne, so ist diese der behördlichen Quarantäne in Bezug auf den Verdienstentgang und die Vergütungsregelungen gleichgestellt (siehe dazu auch § 3b Epidemiegesetz).


Die Entscheidungsgründe des VwGH:

Diese werden in der Ausgabe Nr. 7-2022 der WIKU-Personal aktuell detailliert erörtert.
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