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Zu welchem Zeitpunkt ist der Vorsteuerabzug bei erhaltener Teilrechnung in Bezug auf den Neubau einer Firma richtig? Ich habe bis jetzt sowohl die Auskunft erhalten, dass der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Rechnung (29.03.2022) richtig ist (da der Aushub für den Neubau der Firma erbracht ist und dieser und die bisherigen Leistungen mit einer Teilrechnung abgerechnet wurden) als auch die Auskunft, dass der Vorsteuerabzug erst mit der Zahlung zu dieser Teilrechnung korrekt ist, erhalten. Daher benötige ich diesbezüglich die rechtlichen Grundlage(n) und Information zur korrekten zeitlichen Geltendmachung der ausgewiesenen Vorsteuer.
Danke und lG, Tina
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Teilleistungen in der Bauwirtschaft
Rz 2611 UStR
Eine Werklieferung in der Bauwirtschaft, die auf dem Grund und Boden des Auftraggebers als Gesamtleistung geschuldet wird, ist bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht
am fertigen Werk erhält.
2612
Wird das Werk nicht im Ganzen, sondern in Teilen geschuldet und geliefert, so unterliegen die ausgeführten Teillieferungen der Umsatzsteuer.
2613
Teillieferungen können angenommen werden, wenn
1. die geschuldete Werklieferung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist,
2. die Teile der Werklieferung abgenommen worden sind,
3. vor der Abnahme vereinbart worden ist, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist,
4. das Teilentgelt gesondert und endgültig abgerechnet wird; die Teilabrechnung kann auch nach der Abnahme erfolgen.
Zeitpunkt der Teillieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme.
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Danke für die Antwort!
D. h. bei dieser GmbH (die üblicherweise keine Bauleistungen durchführt) darf die Vorsteuer in dem Monat in Abzug gebracht werden, in dem die Teilrechnung (mit ausgewiesener Umsatzsteuer) gestellt wurde, da auch die Teilleistung erbracht war - unabhängig davon, ob die Zahlung dieser Teilrechnung im selben Monat erfolgt ist - habe ich das so richtig interpretiert?
Danke im Voraus für Ihre Rückmeldung!
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Wenn Sie hinsichtlich der Vorsteuer in der Soll-Versteuerung sind, ist das korrekt, in der Ist-Versteuerung kommt die VSt jedoch zuerst auf ein Wartekonto und erst bei Bezahlung der Rechnung in die UVA.
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Da es sich um eine GmbH handelt, kommt ISt-Versteuerung nicht in Betracht (ausgenommen Freiberufler GmbHs).
§ 17 Abs 2 UStG sind Istbesteuerer Unternehmer,
1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des EStG nicht buchführungspflichtig sind, oder
2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des EStG fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen hat.
Die typischen Beispiele für Anwendungsfälle nach Z 2 sind Gesellschafter-Gf. ab 50% und Vermieter. Ich halte zwar selber eine Anwendbarkeit der Z 2 auf GmbHs nicht völlig ausgeschlossen, in den meisten Fällen scheitert es aber schon an der 110.000,- Grenze. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft fällt schließlich gem. § 7 Abs 3 KStG (mit ausdrücklichem Verweis auf § 23 Z 1 EStG) unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.