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Vorsicht Falle: Zielerreichungsprämien sind keine "steuerfreien Gewinnbeteiligungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988
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Vorsicht Falle: Zielerreichungsprämien sind keine "steuerfreien Gewinnbeteiligungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988

Das FAQ des BMF zur steuerfreien Gewinnbeteiligung weist ein - praktisch gesehen - unangenehmes Detail auf.

10. Ist das Gruppenmerkmal auch hinsichtlich der Höhe der Gewinnbeteiligung maßgebend?

Die Inanspruchnahme der Befreiung erfolgt auf Basis einer freiwilligen Einigung zwischen Arbeitnehmern sowie deren Arbeitgeber. Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer individuellen Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe allerdings nicht geeignet, sondern handelt es sich um individuelle Leistungsbelohnungen, die gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 oder bei monatlicher Auszahlung als laufender Bezug zu versteuern sind.

Eine unterschiedliche Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern muss daher anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn einzelne Mitarbeiter der Gruppe ohne sachliche Begründung abweichende, vorteilhaftere Prämienzusagen erhalten haben.

Daraus ergibt sich aus meiner Sicht derzeit Folgendes:

1. Es ist aus meiner Sicht erforderlich, schon in der Vereinbarung zwischen der reinen steuerfreien Gewinnbeteiligung und einer möglichen "Leistungsprämie" zu unterscheiden (also am Ende zwei Vereinbarungen zu treffen oder im Rahmen EINER Vereinbarung diese beiden Komponenten separat zu regeln). Diese Unterscheidung muss wohl dahingehend erfolgen, dass die Ermittlung dieser beiden (getrennten) Komponenten nachvollziehbar ist. Zumindest am steuerfreien Teil hat die Finanzverwaltung - aus heutiger Sicht - ein reges Interesse, wenn dieser in unterschiedlicher Höhe bei den einzelnen Arbeitnehmer*innen zur Auszahlung gelangt. Eine "Mischzahlung", in welcher beide Faktoren zum Zuge kommen und so einen einheitlichen Gesamtbetrag ergeben, sollte man - möchte man die Steuerfreiheit der Gewinnbeteiligung - wahren, vermeiden. 

2. Gab es bereits in der Vergangenheit derartige Zielvorgabe-Prämien, welche die Finanzverwaltung als "Leistungsprämien" ansieht, die nicht steuerbegünstigt als Gewinnbeteiligung abgerechnet werden können, dann ist jetzt eine "Umwandlung" bzw. "Umwidmung" in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil sehr heikel, da dies dann unter den Begriff einer verpönten "Bezugsumwandlung" gereiht werden könnte. Der "reine Gewinnbeteiligungsanteil" der Zahlungen der letzten Jahre wird sich wohl auch in den wenigsten Fällen einwandfrei ermitteln lassen. Falls doch, so sollte man im Zuge einer schriftlichen Anfrage gemäß § 90 EStG 1988 bei seinem Finanzamt ein derartiges rückwirkendes "Trennen" (nur für Vergleichszwecke mit der heurigen Zahlung) sich absegnen lassen. Meiner Ansicht nach müsste dies möglich sein.

3. Scheitert man aber am Punkt 2, so ist dann auch Punkt 1 "problematisch" und wird dieser dann wohl nur in Bezug auf jene Arbeitnehmer*innen greifen können, die ab einem bestimmten Stichtag das Dienstverhältnis beginnen (Gruppe der ab XX/YY neu eingetretenen Arbeitnehmer*innen) bzw. wenn mit Arbeitnehmer*innen, die bis dato noch überhaupt keine erfolgsorientierte Jahresprämie (Jahresbonus etc.) erhalten hatten, dann auch völlig neue derartige Vereinbarungen getroffen werden (wobei man hier wieder das "Gruppenmerkmal" prüfen muss).

4. Nur dann, wenn in der Vergangenheit reine Ergebnisbeteiligungen gewährt wurden, hat man zumindest das Problem mit der "Bezugsumwandlung" nicht. Zu prüfen wären dann freilich noch die Frage, ob zum Zeitpunkt der Gewährung das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich noch aufrecht ist, ob die Summe der steuerfreien Gewinnbeteiligungen das EBIT des Vorjahres nicht überschritten wurde, ob alle Arbeitnehmer*innen in den Genuss einer Gewinnbeteiligung kommen und falls nicht, ob die Gruppenmerkmale, nach denen differenziert wird, "passen" (also objektiver Natur sind).

5. Das individuelle Ausmaß der Arbeitszeit wird übrigens als derartiges sachliches Merkmal zur Unterscheidung in der Höhe der Gewinnbeteiligung übrigens anerkannt (Frage 13 des Protokolls).

Eine detaillierte Analyse der Einträge im BMF-FAQ erfolgt in der Ausgabe Nr. 7-2022
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