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Schutzmonat – Wechsel von Voll- auf Teilversicherung
#1
Schutzmonat – Wechsel von Voll- auf Teilversicherung


Quelle: DGservice Nr. 1/März 2022 - Rubrik "Sie fragen, wir antworten" (Seite 20)


Frage:

Ein Mitarbeiter mit einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis reduziert ab 07.04.2022 seine Arbeitszeit.

Das monatliche Entgelt unterschreitet ab diesem Zeitpunkt die Geringfügigkeitsgrenze. Wann ändert sich der Versicherungsumfang?


Antwort:

Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung am Ende des laufenden Kalendermonates.

Diese Regelung soll Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor einem nachträglichen Wegfall des Krankenversicherungsschutzes schützen (Schutzmonat).

Im konkreten Beispiel endet daher die Vollversicherung am 30.04.2022.

Ab 01.05.2022 besteht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.

Hinweis: Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.
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