20.04.2022, 17:39
Unberechtigter vorzeitiger Austritt einer Arbeiterin im Gastgewerbe – Auswirkung auf Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin, die als Reinigungskraft im Gastgewerbe tätig war, sollte am 21.12.2018 um 21 Uhr ihren Dienst antreten.
Sie befand sich an diesem Tag noch auf dem Heimweg von Rumänien und hatte unterwegs eine Autopanne
So rief sie beim Arbeitgeber an, um bekanntzugeben, dass sie vermutlich nicht rechtzeitig ihren Dienst werde antreten können. Daraufhin erhielt sie eine SMS vom Dienstgeber, in der stand, dass sie umgehend gekündigt würde, wenn sie ihren Dienst verspätet oder gar nicht antritt.
Die Arbeitnehmerin traf erst gegen Mitternacht ein, trat ihren Dienst nicht mehr an und brachte – da sie dachte, nun gekündigt worden zu sein – am 23.12.2018 ihre Arbeitskleidung zurück und gab bekannt, dass sie nicht mehr in die Arbeit komme.
Der Arbeitgeber meldete sie daraufhin mit dem Abmeldegrund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ ab.
Strittig war nun,
ob tatsächlich ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vorlag und
ob in Bezug auf den laufenden Resturlaub eine Urlaubsersatzleistung zustand und
ob die bereits zur Gänze ausbezahlte kollektivvertragliche Jahresremuneration nach dem KV für Arbeiter*innen im Gastgewerbe auch zur Gänze rückverrechnet werden durften und
ob nicht die Regelung des § 16 AngG analog zur Anwendung zu bringen wäre sowie
welche Auswirkungen der komplette Sonderzahlungsverlust auf die Urlaubsersatzleistung haben würde.
So entschied der OGH:
Der OGH bejahte das Vorliegen eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes, sprach der Arbeitnehmerin die Urlaubsersatzleistung (allerdings nur im Umfang des europarechtlichen Mindesturlaubsanspruchs) zu und bejahte zudem die komplette Rückverrechnungsmöglichkeit der kollektivvertraglichen Jahresremuneration, was wohl dann auch dazu führte, dass die Urlaubsersatzleistung ohne Sonderzahlungsanteile zu berechnen war.
Die Entscheidungsgründe und eine Praxisanalyse dazu finden Sie in der Ausgabe Nr. 8-2022 der WIKU-Personal aktuell.
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin, die als Reinigungskraft im Gastgewerbe tätig war, sollte am 21.12.2018 um 21 Uhr ihren Dienst antreten.
Sie befand sich an diesem Tag noch auf dem Heimweg von Rumänien und hatte unterwegs eine Autopanne
So rief sie beim Arbeitgeber an, um bekanntzugeben, dass sie vermutlich nicht rechtzeitig ihren Dienst werde antreten können. Daraufhin erhielt sie eine SMS vom Dienstgeber, in der stand, dass sie umgehend gekündigt würde, wenn sie ihren Dienst verspätet oder gar nicht antritt.
Die Arbeitnehmerin traf erst gegen Mitternacht ein, trat ihren Dienst nicht mehr an und brachte – da sie dachte, nun gekündigt worden zu sein – am 23.12.2018 ihre Arbeitskleidung zurück und gab bekannt, dass sie nicht mehr in die Arbeit komme.
Der Arbeitgeber meldete sie daraufhin mit dem Abmeldegrund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ ab.
Strittig war nun,
ob tatsächlich ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vorlag und
ob in Bezug auf den laufenden Resturlaub eine Urlaubsersatzleistung zustand und
ob die bereits zur Gänze ausbezahlte kollektivvertragliche Jahresremuneration nach dem KV für Arbeiter*innen im Gastgewerbe auch zur Gänze rückverrechnet werden durften und
ob nicht die Regelung des § 16 AngG analog zur Anwendung zu bringen wäre sowie
welche Auswirkungen der komplette Sonderzahlungsverlust auf die Urlaubsersatzleistung haben würde.
So entschied der OGH:
Der OGH bejahte das Vorliegen eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes, sprach der Arbeitnehmerin die Urlaubsersatzleistung (allerdings nur im Umfang des europarechtlichen Mindesturlaubsanspruchs) zu und bejahte zudem die komplette Rückverrechnungsmöglichkeit der kollektivvertraglichen Jahresremuneration, was wohl dann auch dazu führte, dass die Urlaubsersatzleistung ohne Sonderzahlungsanteile zu berechnen war.
Die Entscheidungsgründe und eine Praxisanalyse dazu finden Sie in der Ausgabe Nr. 8-2022 der WIKU-Personal aktuell.