13.12.2018, 14:36
In den Unterlagen „Was ist neu 2019“ steht, dass der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der Verlust aus einem betrieblichen Fremdwährungskredit zur Gänze von der EST-Bemessungsgrundlage absetzbar ist und Unternehmer Kursverluste aus FW-Krediten steuerlich ungekürzt verwerten dürfen.
Gehe ich recht in der Annahme, dass dies für Kredite, die zur Finanzierung von Vermietungsobjekten aufgenommen wurden, nicht gilt. Also bei Einkünften aus V + V. Ich habe überall recherchiert, aber keinen eindeutigen Hinweis gefunden. Alles nur Beiträge aus dem Jahr 2017, also vor diesem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis. Mehrere Klienten haben mich bereits darauf angesprochen. Leider kann ich immer nur sagen, ich vermute, dass es im außerbetrieblichen Bereich nicht möglich ist, aber einen schriftlichen Hinweis in dieser Sache habe ich nirgends gefunden. Wer kann mir helfen ?
Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen !
Frage gestellt im Namen unserer Kollegin Margot
Gehe ich recht in der Annahme, dass dies für Kredite, die zur Finanzierung von Vermietungsobjekten aufgenommen wurden, nicht gilt. Also bei Einkünften aus V + V. Ich habe überall recherchiert, aber keinen eindeutigen Hinweis gefunden. Alles nur Beiträge aus dem Jahr 2017, also vor diesem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis. Mehrere Klienten haben mich bereits darauf angesprochen. Leider kann ich immer nur sagen, ich vermute, dass es im außerbetrieblichen Bereich nicht möglich ist, aber einen schriftlichen Hinweis in dieser Sache habe ich nirgends gefunden. Wer kann mir helfen ?
Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen !
Frage gestellt im Namen unserer Kollegin Margot
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
Günter Hendrich, BÖB