03.05.2022, 18:05
Vorteilsermittlung bei Ausübung eines Optionsrechts
BFG RV/2100018/2021 vom 24.1.2022
§ 25 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Der in Geld messbare Vorteil aus einer dem Dienstnehmer von Dienstgeber eingeräumten Aktienoption fließt im Jahr der Ausübung der Option zu (VwGH 29.4.2010, 2007/15/0293 = „Bonusmeilen-Erkenntnis“ = WPA 11/2010, Artikel Nr. 411/2010) und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Option ausübt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136 = WPA 9/2010, Artikel Nr. 339/2010 oder VwGH 4.2.2009, 2006/15/0227 = WPA 7/2009, Artikel Nr. 248/2009).
2. Nachträgliche Änderungen des Wertes der Aktie stellen daher keine nachträglichen Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Der Erwerb der Aktien führt zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 4.2.2009, 2006/15/0227 = WPA 7/2009, Artikel Nr. 248/2009, vgl auch VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
3. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist daher zwischen dem Zufluss eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis und der Veräußerung von Aktien zu unterscheiden.
4. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Dienstnehmer die Aktien am 26.6.2015 erworben. Zu diesem Zeitpunkt ist ihm auch der Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Ausmaß der Differenz zwischen zugewendetem Wert und Optionspreis zugeflossen. Diese Differenz hat die Arbeitgeberin richtigerweise dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
5. Der aufgrund der Veräußerung zu einem niedrigeren Tageskurs allfällig entstandene Verlust des Dienstnehmers kann nicht als Werbungskosten in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden.
6. Der im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 3 EStG 1988) entstandene Verlust kann gemäß § 27 Abs 8 EStG 1988 nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden.
BFG RV/2100018/2021 vom 24.1.2022
§ 25 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Der in Geld messbare Vorteil aus einer dem Dienstnehmer von Dienstgeber eingeräumten Aktienoption fließt im Jahr der Ausübung der Option zu (VwGH 29.4.2010, 2007/15/0293 = „Bonusmeilen-Erkenntnis“ = WPA 11/2010, Artikel Nr. 411/2010) und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Option ausübt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136 = WPA 9/2010, Artikel Nr. 339/2010 oder VwGH 4.2.2009, 2006/15/0227 = WPA 7/2009, Artikel Nr. 248/2009).
2. Nachträgliche Änderungen des Wertes der Aktie stellen daher keine nachträglichen Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Der Erwerb der Aktien führt zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 4.2.2009, 2006/15/0227 = WPA 7/2009, Artikel Nr. 248/2009, vgl auch VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
3. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist daher zwischen dem Zufluss eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis und der Veräußerung von Aktien zu unterscheiden.
4. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Dienstnehmer die Aktien am 26.6.2015 erworben. Zu diesem Zeitpunkt ist ihm auch der Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Ausmaß der Differenz zwischen zugewendetem Wert und Optionspreis zugeflossen. Diese Differenz hat die Arbeitgeberin richtigerweise dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
5. Der aufgrund der Veräußerung zu einem niedrigeren Tageskurs allfällig entstandene Verlust des Dienstnehmers kann nicht als Werbungskosten in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden.
6. Der im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 3 EStG 1988) entstandene Verlust kann gemäß § 27 Abs 8 EStG 1988 nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden.