05.08.2019, 06:56
BFG RV/7102781/2019 vom 07. Juni 2019
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen ( „Dieser Umstand ist … im Veranlagungsverfahren nachzuweisen“ (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 19).
2. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 21
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen ( „Dieser Umstand ist … im Veranlagungsverfahren nachzuweisen“ (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 19).
2. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 21