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Transport von schweren Gegenständen auf Arbeitsweg - keine große Pendlerpauschale
#1
BFG RV/510053/2017 vom 21. Februar 2019
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 1 Pendlerverordnung

Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:

1. Die Angaben des Pendlerrechners sind für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs zwingend zu verwenden.

2. Dies bedeutet aber auch, dass die Berücksichtigung weiterer, die individuelle Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigende, Umstände nicht der Intention der pauschalen Pendlerregelung iSd § 16 Abs 6 EStG 1988 bzw der Pendlerverordnung entspricht.

3. Maßgeblich für die Zumutbarkeit von Massenverkehrsmitteln ist somit ausschließlich die - durch den Pendlerrechner ermittelte, auf der Entfernung, der Arbeitszeit und der Frequenz öffentlicher Verkehrsmittel basierende - Wegzeit als objektivierter Unzumutbarkeitsmaßstab.

4. Arbeitet die Ordinationshilfe eines Kardiologen an zwei Dienstorten und muss sie für ihren Einsatz am zweiten Dienstort medizinische Geräte in ihrem PKW mitführen, dort aufbauen und nach Ordinationsende wieder abbauen und mitnehmen, so spielt dies für die Frage, ob die große oder kleine Pendlerpauschale zusteht, keine Rolle.
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