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VwGH zum Vorliegen von "wesentlichen Betriebsmitteln" bei freien Dienstverhältnissen
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VwGH zum Vorliegen von "wesentlichen Betriebsmitteln" bei freien Dienstverhältnissen


Um festzustellen, ob ein Betriebsmittel als „wesentlich“ anzusehen ist oder nicht, was wiederum massive Auswirkungen auf das Vorhandensein einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG hat, bedarf es faktisch einer stufenweisen Betrachtung.

Zunächst muss in Bezug auf den Leistungserbringer und dessen eigene „betriebliche Infrastruktur“ geprüft werden, ob das jeweilige Betriebsmittel als „wesentlich“ beurteilt werden kann.

Dabei ist Folgendes zu unterscheiden:

Ist das jeweilige Betriebsmittel schon von vorneherein für die verrichtete Tätigkeit des Leistungserbringes zu dienen bestimmt ist (zB. wenn sich der Leistungserbringer einen LKW gekauft hat, um Auslieferungstätigkeiten auszuüben; hier wird man wohl nicht mehr fragen müssen, ob dieses Wirtschaftsgut privat oder betrieblich genützt wird è allerdings wird aber im Regelfall ohnedies eine GSVG-Pflichtversicherung aufgrund des Vorhandenseins einer „Gewerbescheinpflichtversicherung“ gegeben sein), so liegt aus Sicht des freien Dienstnehmers ein wesentliches Betriebsmittel vor.

In allen anderen Fällen (also vor allem dort, wo Betriebsmittel sowohl privat als auch betrieblich genützt werden können wie dies zB bei einem PKW der Fall sein kann) ist entscheidend, ob das jeweilige Betriebsmittel in das Anlagevermögen des Leistungserbringers aufgenommen wurde oder nicht. Es darf also nicht im steuerlichen Sinne „geringwertig“ sein (Anschaffungskosten bis zu € 800,00 netto; ab 1.1.2023: € 1.000,00 netto; vor dem 1.1.2020 waren es noch € 400,00 netto).

Hat diese Prüfung ergeben, dass aus Sicht des Leistungserbringers ein wesentliches Betriebsmittel vorliegt, so muss in einem weiteren Schritt (in einer Art Gesamtbetrachtung) geprüft werden, inwieweit diesem Betriebsmittel oder diesen Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Leistungserbringung zukommt oder ob in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (durch den Auftraggeber) lediglich ein untergeordnet wichtiges Hilfsmittel vorliegt.

Eine genaue Besprechung dieses kürzlich ergangenen VwGH-Erkenntnisses finden Sie in WPA 10-2022.
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