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Einseitige Urlaubsanordnung in Betrieben mit Betretungsverbot war rechtskonform
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Einseitige Urlaubsanordnung in Betrieben mit Betretungsverbot war rechtskonform

Bot ein Arbeitgeber aus dem Gastgewerbe, dessen Betrieb von einem kompletten Betretungsverbot betroffen war, einem Arbeitnehmer in der ersten Lockdown-Woche im März 2020 eine einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungszusage an, die dieser jedoch ablehnte und sprach er darauf die Dienstgeberkündigung am 18.3.2020 aus und verlangte ausdrücklich die Urlaubskonsumation während der (zweiwöchigen) Kündigungsfrist, obwohl die dazugehörige gesetzliche Regelung erst am 21.3.2020 im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, so war die Arbeitgeberanordnung rechtskonform.

Wie der OGH zu diesem Ergebnis in seiner aktuellen Entscheidung kam und seit wann die zugrundeliegende gesetzliche Regelung schon nicht mehr gilt, erfahren Sie in WPA 10-2022.
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