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Kündigung möglich trotz vereinbarter Unkündbarkeit
#1
 
OGH 8 ObA 53/18d vom 24. Mai 2019
§ 21 AngG
§ 27 AngG
 
So entschied der OGH:
1.    Wurde mit einer Arbeitnehmerin ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit vereinbart
(= Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses), so ist es dennoch möglich, das Dauerschuldverhältnis durch einseitige Erklärung dann vorzeitig aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
2.    Nicht als wichtiger Grund in diesem Zusammenhang anzusehen ist ein Grund,
a.    der schon bei Vertragsabschluss bekannt war oder
b.    mit dem zumindest gerechnet werden musste sowie
c.    Veränderungen, die von den Vertragsparteien zumindest in Kauf genommen wurden oder
d.    welche nur in die Sphäre des beendigungswilligen Vertragsteiles fallen.
3.    Ein bekannt gewordener derartiger (wichtiger) Beendigungsgrund muss auch in diesen Fällen (bei der Kündigung aus wichtigem Grund) unverzüglich geltend gemacht werden.
4.    War der Vertragsparteienwille bei der Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Angestellten darauf gerichtet, ihren Bestandsschutz zu verbessern, so schadet es nicht, wenn man den „wichtigen Grund“ nicht in Form einer Entlassung geltend macht, sondern in Form einer (hier) Dienstgeberkündigung.
5.    Mit der Entscheidung, vorsichtshalber doch nur eine Kündigung auszusprechen, hat die hier beklagte Arbeitgeberin zwar zugunsten der klagenden Arbeitnehmerin für den Anlassfall schlüssig auf das Recht zur fristlosen Beendigung verzichtet. Davon unabhängig stand es ihr aber offen, sich auf den behaupteten Entlassungsgrund zu berufen, um eine wirksame Ausnahme von der vereinbarten Unkündbarkeit zu begründen.
6.    Die Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Angestellten, die zugleich Gesellschafterin der Arbeitgeber-GmbH ist, könnte außerdem gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG darstellten. Diese Frage kann aber nur im Einzelfall geklärt werden und bedürfte hier noch einer näheren Erörterung durch das Erstgericht.
7.    Der OGH verwies den Fall zurück an das Erstgericht, damit erörtert werden kann, ob der geltend gemachte wichtige Grund (Entlassungsgrund) auch tatsächlich vorlag.
8.    Weder die vereinbarte Unkündbarkeit noch die vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts auf „wichtige Gründe“ würden in diesem Fall (wenn sich herausstellt, dass tatsächlich ein Entlassungsgrund vorlag, der rechtzeitig geltend gemacht wurde) der Auflösung durch Dienstgeberkündigung entgegenstehen.
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