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Anleitung zur täglichen Bewegung – keine KommSt-Befreiung
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Anleitung zur täglichen Bewegung – keine KommSt-Befreiung

VwGH Ro 2019/15/0010 vom 21. März 2022

§ 8 Z 2 KommStG 1993

So entschied der VwGH:

1. § 8 Z 2 KommStG knüpft die Befreiung von der Kommunalsteuer (abgesehen vom Fall der Erfüllung mildtätiger Zwecke) an taxativ aufgezählte gemeinnützige Zwecke, wobei von den im § 35 Abs. 2 BAO genannten gemeinnützigen Zwecken nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer erfasst werden, nicht aber die Förderung des Körpersports (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; 28.5.2019, Ra 2018/15/0030; 19.10.2006, 2005/14/0132; und 24.6.2004, 2001/15/0005).

2. Dieses gesetzgeberische Konzept führt dazu, dass die Förderung der Gesundheitspflege von der Förderung des Körpersports abgegrenzt werden muss. Auch wenn Körpersport ohne Zweifel positive Auswirkungen auf die Gesundheit entfaltet, kommt der Regelung des § 8 Z 2 KommStG nicht die Bedeutung bei, dass sie durch das Tatbestandsmerkmal „gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege“ generell auch den Zweck der Förderung des Körpersports erfasst.

3. Eine generelle Reihung der mittels Bewegungscoaches vorgenommenen Anleitung zu täglicher sportlicher Betätigung unter den Begriff der Gesundheitsvorsorge überzeugt daher nicht.

4. Geht es - unabhängig von konkreten individuellen medizinischen oder therapeutischen Bedürfnissen - allgemein um die Entfaltung sportlicher Betätigungen, liegt eine Tätigkeit zur Förderung des Körpersports vor, die in den von § 8 Z 2 KommStG taxativ aufgezählten gemeinnützigen Zwecken keine Deckung findet.

Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Besteht der Zweck einer GmbH gemäß Satzung in der Förderung der Gesundheit und körperlichen Ertüchtigung, insbesondere im Motivieren von Kindern und Jugendlichen zu einer langfristigen Bewegungsausübung und werden dabei auch „bewegte Stunden“ in Schulen ausgeführt, so ist die KommSt-Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG nicht anwendbar.
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