19.05.2022, 14:13
Beharrliche Arbeitnehmerweigerung zu den vorgeschriebenen Covid-Tests – Entlassung gerechtfertigt
OGH 8 ObA 11/22h vom 22. Februar 2022
§ 82 lit. f GewO 1859
So entschied der OGH:
1. War ein Arbeitgeber als unmittelbare Adressatin der Verordnung verpflichtet, Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (bzw einer der in der Verordnung statuierten Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, ergibt sich auch mittelbar für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich den kostenlos angebotenen Tests zu unterziehen, um seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen zu können.
2. Wird aufgrund der unberechtigten Verweigerung der aufgrund der Verordnung zur Erfüllung der Arbeitspflicht notwendigen Tests das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber durch Kündigung beendet, liegt dieser Beendigung kein verpöntes Motiv zugrunde, kann also nicht von einer Motivkündigung gesprochen werden (OGH 8 ObA 42/22s).
3. Kündigte eine Arbeitnehmerin, die in einer Krankenanstalt tätig war, trotz Androhung der fristlosen Entlassung an, sich nicht jenen wöchentlichen Testungen zu unterziehen, welche für den Zutritt erforderlich waren, so kann dieses Verhalten als „beharrlich“ im Sinne des § 82 lit. f GewO 1859 gesehen werden. Die Beharrlichkeit kann sich nicht nur in wiederholter Weigerung ausdrücken, sondern auch im Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung.
4. Die mangelnde persönliche Überzeugung von der Sinnhaftigkeit einer Anordnung des Arbeitgebers (Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Covid-Tests ==> weltanschauliche Gründe) berechtigt noch nicht zur Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung.
OGH 8 ObA 11/22h vom 22. Februar 2022
§ 82 lit. f GewO 1859
So entschied der OGH:
1. War ein Arbeitgeber als unmittelbare Adressatin der Verordnung verpflichtet, Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (bzw einer der in der Verordnung statuierten Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, ergibt sich auch mittelbar für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich den kostenlos angebotenen Tests zu unterziehen, um seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen zu können.
2. Wird aufgrund der unberechtigten Verweigerung der aufgrund der Verordnung zur Erfüllung der Arbeitspflicht notwendigen Tests das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber durch Kündigung beendet, liegt dieser Beendigung kein verpöntes Motiv zugrunde, kann also nicht von einer Motivkündigung gesprochen werden (OGH 8 ObA 42/22s).
3. Kündigte eine Arbeitnehmerin, die in einer Krankenanstalt tätig war, trotz Androhung der fristlosen Entlassung an, sich nicht jenen wöchentlichen Testungen zu unterziehen, welche für den Zutritt erforderlich waren, so kann dieses Verhalten als „beharrlich“ im Sinne des § 82 lit. f GewO 1859 gesehen werden. Die Beharrlichkeit kann sich nicht nur in wiederholter Weigerung ausdrücken, sondern auch im Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung.
4. Die mangelnde persönliche Überzeugung von der Sinnhaftigkeit einer Anordnung des Arbeitgebers (Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Covid-Tests ==> weltanschauliche Gründe) berechtigt noch nicht zur Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung.