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Kurzarbeit - Beratungsverfahren - Höchstdauer von 24 Monaten
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Kurzarbeit - Beratungsverfahren - Höchstdauer von 24 Monaten


Beratungsverfahren

Sollten Betriebe jetzt schon wissen, dass sie ab 1.7. neuerlich Kurzarbeit benötigen, sollten sie diesen Umstand dem AMS über das eAMS-Konto so rasch als möglich anzeigen.

Die Landesgeschäftsstellen sollten auf die erforderlichen Aktivitäten bereits vorbereitet sein. Einzelne Landesgeschäftsstellen haben bereits mit den Beratungsgesprächen begonnen.


Höchstdauer von 24 Monaten

Nur zur Klarstellung: Ab 1.6. gilt wieder die Höchstdauer von 24 Monaten. Betriebe, die auch im Juni Kurzarbeit in Anspruch nehmen möchten, benötigen andere besondere Gründe (insbesondere Ukrainekrieg), die in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden müssen, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.

Dies gilt auch für Begehren ab 1.7.: Für die Gewährung der Beihilfe über die Höchstdauer von 24 Monaten hinaus kommen nicht Corona bedingte schwerwiegende, das Unternehmen betreffende wirtschaftliche Verwerfungen und dergleichen in Frage.
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