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Dienstverhältnis vereinbart - nicht angetreten - Insolvenz - keine IESG-Sicherung
#1
Bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt – keine IESG-Sicherung
 
OGH 8 ObS 4/19z vom 24. Mai 2019
§ 1 Abs. 2 IESG
 
So entschied der OGH:
 
1.    Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entstehen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG) grundsätzlich erst ab dem tatsächlichen Antritt der Arbeit.
2.    In der Entscheidung zu 8 ObS 5/03y wurde ein sehr ähnlicher Fall entschieden: Dort wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, jedoch kein konkreter Antrittszeitpunkt vereinbart, sondern der Arbeitnehmer sollte dazu auf einen Anruf des Arbeitgebers warten, der aber nicht erfolgte.
3.    Obwohl der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats mehrmals im Büro des Dienstgebers vergeblich wegen des Dienstantritts nachgefragt hatte, beurteilte der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Ansprüche als nicht gesichert.
4.    Er hielt dazu fest, dass die Funktion der Entgeltleistung als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers bei einem derartigen Sachverhalt nicht verwirklicht sei.
5.    Die bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt wurde nicht mit der Arbeitsbereitschaft im Sinne der Rechtsprechung gleichgesetzt.
6.    Im vorliegenden Fall der geplanten Beschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführers konnte aus folgenden Gründen ebenfalls nicht von einem Dienstantritt gesprochen werden:
a.    Konkrete Tätigkeiten und Arbeitszeiten wurden weder im Vertrag vereinbart, noch wurde der klagende gewerberechtliche Geschäftsführer je zu einer Leistung aufgefordert oder hatte er diese erbracht.
b.    Er hat bis zu seinem Austritt keine Anstalten unternommen, den Verpflichtungen eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nachzukommen, beispielsweise sich näher über den beabsichtigten Betrieb und das Personal zu informieren, Zugang zur Betriebsstätte zu begehren und allenfalls die operativen Geschäftsführer in gewerblicher Hinsicht zu beraten.
c.    Ein konkreter Dienstantritt konnte nicht festgestellt werden.
d.    Es war den Vertragsparteien unbenommen, schon für die Zeit ab Antragstellung bei der Gewerbebehörde eine Entgeltvereinbarung zu treffen, schließlich konnte der klagende gewerberechtliche Geschäftsführer seine Gewerbebefähigung in dieser Phase nicht mehr anderweitig verwerten.
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