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Kündigungsregeln im Gastgewerbe: auch der ÖGB-Feststellungsantrag, wonach die neuen Regelungen gelten, wurde beim OGH abgewiesen!
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Kündigungsregeln im Gastgewerbe: auch der ÖGB-Feststellungsantrag, wonach die neuen Regelungen gelten, wurde beim OGH abgewiesen!


OGH 27.04.2022, 9 ObA 137/21v


Das Heranziehen des Jahresdurchschnitts für den Nachweis, dass in den genannten Betrieben „regelmäßig für einen gewissen Zeitraum“ „erheblich verstärkt“, gearbeitet wird, ist nicht geeignet, weil im Jahresdurchschnitt auch die Zahlen der arbeitsintensivsten Zeiten miteinbezogen wären, die den gewöhnlichen Zeiten aber gerade gegenübergestellt werden.

Der Feststellungsantrag des ÖGB, wonach seit 1.10.2021 zwingend die gesetzlichen Kündigungsregelungen auch nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Gastgewerbe anzuwenden wäre, wurde vom Obersten Gerichtshof im Wesentlichen mit Hinweis auf sein Feststellungsergebnis aus 9 ObA 116/21f (= WPA 9/2021, Artikel Nr. 193/2022) abgewiesen.

Aus den übermittelten Daten kann derzeit weder das eine (Beibehalten der alten Regelungen) noch das andere (Gültigkeit der neuen Regelungen) abgeleitet werden.


Praxisanmerkung:

Somit wurde nun einmal ein Feststellungsantrag der Arbeitgeberseite und einmal einer der Arbeitnehmerseite vom OGH abgewiesen.

Damit läuft nun tatsächlich alles auf ein "Finale" hinaus, im Zuge dessen durch einen weiteren Feststellungsantrag, den die Arbeitgeberseite plant, die Rechtssicherheit (wieder) hergestellt werden soll.

Die derzeit laufende Klagsandrohungswut der Arbeitnehmervertretungen hat hierdurch möglicherweise einen Dämpfer erlitten, weil die ja argumentieren, dass es seit dem abgewiesenen Feststellungsantrag der Arbeitgebervertretung klar wäre, dass die neuen Regelungen mit den langen Fristen gelten würden, was nun vom OGH ebenfalls verneint wurde.

Damit sind die Ohrfeigen gerecht verteilt worden und bleibt somit alles derzeit offen. Ich bin auch gespannt, wie dieses Mal die APA-OTS-Meldungen aussehen werden (falls es überhaupt noch welche gibt).


Was man in der Praxis nun machen sollte, dazu finden Sie ich in der WPA 11/2021 einen umfangreichen Artikel.
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