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Verlustvortrag
#1
Auf der WKO-Seite habe ich folgenden Hinweis gelesen:

Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll. 

Folgendes Beispiel (bei EAR):

Verlust 2020:  EUR 9.000,00
Gewinn 2021: EUR 10.000,00

Muss der Verlust aus 2020 zwingend im Jahr 2021 vorgetragen werden? Der Verlustvortrag hat im Jahr 2021 keine einkommensteuerliche Auswirkung, da bei einem Gewinn von EUR 10.000,00 ja sowieso noch keine EST anfällt.

Bitte um zahlreiche Meinungen.

Walpurga Wendl
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#2
Sehr geehrte Frau Wendl,

der Verlustabzug ist amtswegig zu berücksichtigen, er ist zwingend im größtmöglichen Umfang bei der nächsten Möglichkeit zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht, in welchem Jahr er berücksichtigt werden soll, besteht nicht (RZ 4504 ESt-RL).
LG
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#3
Danke.

Das heißt jetzt, auch wenn ich bei der ESt-Erklärung 2021 den Verlustvortrag aus 2020 nicht eintrage, wird er sowieso abgezogen?

Bin noch immer etwas unschlüssig, was die richtige Vorgehensweise betrifft.

Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl
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#4
In einer Info der WKO findet sich zum Verlustvortrag folgender Absatz:

Hinweis:
Wurden bei der Veranlagung ein möglicher Verlustabzug nicht berücksichtigt, gilt dieser fiktiv als verbraucht. In den Folgejahren steht nur mehr der Restbetrag zur Verfügung. Es sollte in diesen Fällen daher eine Richtigstellung des Veranlagungsbescheides mittels Beschwerde beantragt werden.

Ich würde also den Verlustvortrag auf alle Fälle in die Steuererklärung eintragen
M.Haslinger
www.buchhaltung-liesing.at
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