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Erst nach Sanierungstagsatzung geltend gemachte Ansprüche sind nicht IESG-gesichert
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Erst nach Sanierungstagsatzung geltend gemachte Ansprüche sind nicht IESG-gesichert

OGH 8 ObS 12/20b vom 3. August 2021
§ 3a Abs. 4 IESG


Sachverhalt:

Über ein Einzelunternehmen wurde Mitte November des Jahres 2016 das Insolvenz-verfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter selber stellte im März 2017 einen Arbeitnehmer ein, der für die Dauer von knapp drei Monaten beschäftigt war. Dieses Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung.

Seine offenen Ansprüche musste der Arbeitnehmer durch Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

Masseunzulänglichkeit bestand zu diesem Zeitpunkt jeden-falls nicht.

Da aber diese Geltendmachung erst einen Tag NACH der Sanierungstagsatzung erfolgte und als Folge einer weiteren Insolvenz der mit dem Insolvenzverwalter erzielte Vergleich nicht erfüllt wurde, war strittig, inwieweit diese offenen Ansprüche nun nicht doch im Zuge der zweiten Insolvenz gesichert sein müssten.

Das erste Insolvenzverfahren wurde jedenfalls einen knappen Monat nach der Sanierungstagsatzung aufgehoben.

Das Urteil des OGH war ernüchternd. Der Arbeitnehmer bekam rein gar nichts.


So entschied der OGH:

Sonderzahlungen und bestrittene Ansprüche, die nach Berichtstagsatzung, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind im laufenden Insolvenzverfahren nur im Fall der Masseunzulänglichkeit nach dem IESG gesichert (§ 3a Abs 4 IESG) gesichert.

Sind sie wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in diesem Verfahren nicht gesichert, führt auch eine spätere weitere Insolvenz des Schuldners nicht zu einer Sicherung im zweiten Insolvenzverfahren.
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