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Corona-Bonus – was gilt als „übliche Zahlung“
#1
BFG RV/5100334 vom 23. Juni 2022

§ 124b Z 350 EStG 1988



So entschied das BFG:


1. Es besteht keine Steuerfreiheit für eine im Jahr 2020 gewährte "Covid-19-Bonuszahlung" gemäß § 124b Z 350 EStG 1988, wenn die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise gezahlte Prämie anstatt (an Stelle) einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird.

2. Dies gilt auch für den Fall, dass im Jahr 2020 aufgrund des Unternehmensergebnisses keine Prämien zur Auszahlung gelangt wären.

3. Als üblicherweise bisher gewährt gelten sohin in diesem Zusammenhang sowohl Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs als auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche etc.) Zahlungen.

4. Von „üblicher Zahlung“ ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts dann auszugehen, wenn sie dem einzelnen Arbeitnehmer mindestens zweimal hintereinander (in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren) geleistet wurde. Nachdem es um die Beurteilung einer abgabenfreien Corona-Prämie für das Jahr 2020 geht, kommen also die Jahre 2019 und 2018 in Betracht.

5. Jenen Arbeitnehmern, die nur im Jahr davor (also im Jahr 2019) eine Prämie erhielten, konnte somit im Jahr 2020 eine abgabenfreie „Corona-Prämie“ ausbezahlt werden, weil es an der Üblichkeit der Zahlung mangelte.

6. Betreffend die übliche Höhe wird nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auf das Vorjahr abgestellt. Nachdem im Jahr 2019 Jahresprämien in Höhe von € 1.000,00 ausbezahlt wurden (im Jahr 2018 wurden Jahresprämien in Höhe von € 500,00 ausbezahlt), war die Corona-Prämie, die ebenfalls in Höhe von € 1.000,00 geleistet wurde, nicht als zusätzliche Zahlung anzusehen und daher steuerpflichtig.
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