Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Entsendung oder Nicht-Entsendung nach Österreich im Straßenverkehr - DAS ist hier die Frage
#1
Etwas, das für die Personalverrechnung nicht unbedingt von unmittelbarer Bedeutung ist, aber eventuell für den oder die arbeitsrechtlich Interessierte:n oder aber sogar sehr wichtig, wenn man ausländische Unternehmen berät, die Arbeitnehmer:innen nach Österreich zur Arbeitsleistung "entsenden" oder sehr wichtig, wenn man Mitarbeiter:in im grenzüberschreitenden Transportgewerbe ist.

Es geht konkret um die Frage, wann man als "mobiler Arbeitnehmer" dem LSD-BG unterworfen ist (weil von Entsendung gesprochen wird) und man daher auch (was aber EU-weit gilt) einem neuen Meldesystem unterliegt (nicht mehr ZKO, sondern "IMI") und wann man als "Ausnahme" gilt, weil keine Entsendung vorliegt und trotzdem in Bürokratie ertrinkt.

Schrank nennt das Ganze in einem aktuellen Editorial einen "teuren unionsrechtswidrigen Administrationsmoloch für Ausgenommene" (RdW 2022/359RdW 2022, 449 Heft 7 v. 19.7.2022).

Dort, wo im Zuge grenzüberschreitender Einsätze "Entsendung" im Sinne des LSD-BG nach Österreich vorliegt (zB bei Kabotagen), erfolgt nun nicht mehr die Meldung über die ZKO-Stelle, sondern über "IMI" (dem Binnen-Informationssystem).

Dort, wo eine Ausnahme vom Tatbestand der Entsendung vorliegt, will man sich diese Ausnahmen auch nachweisen lassen und sie auch kontrollieren können (neuer § 21a LSD-BG, der verpflichtet, dem Fahrer bestimmte Dokumente mitzugeben = Bereithaltungspflichten - ein Verstoß dagegen kostet bis zu € 20.000,00 an Verwaltungsstrafe.

Das nennt man wohl "Markliberalisierung" im "Austrian Style".

Texte und Materialien dazu finden Sie hier (die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19.06.2022):

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dazu ein sehr gutes Informationspaket geschnürt, das Sie hier finden:

https://www.wko.at/branchen/transport-ve...sektor.pdf
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste