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Bekanntgabe eines neuen Arbeitnehmerwohnsitzes fällt unter die Treuepflicht
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Bekanntgabe eines neuen Arbeitnehmerwohnsitzes fällt unter die Treuepflicht

OGH 8 ObA 19/22k vom 22. April 2022
§ 1153 ABGB

So entschied der OGH:

1. Nach der Rechtsprechung muss sich ein Arbeitnehmer den Empfang eines Schreibens, das an der dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Adresse zugestellt wurde, auch dann zurechnen lassen, wenn er dort nicht mehr wohnhaft ist, aber den Wohnsitzwechsel seinem Arbeitgeber nicht gemeldet hat.

2. Bei der Bekanntgabe einer zustellfähigen Wohnadresse handelt es sich um keine bloße Obliegenheit, sondern um einen Aspekt der Treuepflicht des Dienstnehmers.

3. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer „verpflichtet“ ist, seine Wohnanschrift und auch einen späteren Wohn-sitzwechsel bekanntzugeben, damit der Arbeitgeber ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann.

4. Auch wenn der Arbeitgeberin eine E-Mail-Adresse bekannt war, über die der Arbeit-nehmerin Nachrichten übermittelt werden konnten, so handelt es sich dabei um keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit, speziell dann, wenn man bestimmte Rechtshandlun-gen (zB Kündigungen) nur schriftlich aussprechen darf.
5. Reagierte die Arbeitnehmerin auf die per e-mail vom Dienstgeber übermittelte Auffor-derung, eine zustellfähige Adresse bekanntzugeben, nicht, so handelte es sich dabei um eine gröbliche Dienstpflichtverletzung, die – hier nach § 44 des NÖ Spitalärztege-setz – eine Arbeitgeberkündigung rechtfertigte.
6. Erging diese an die „falsche Adresse“ (weil der Dienstgeberin trotz Aufforderung keine aktuelle Wohnadresse bekanntgegeben wurde), so wurde diese Kündigung wirksam zugestellt.
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