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Fehlende absolute Anwaltspflicht bei Scheidungsprozessen – außergewöhnliche Belastung nur in besonderen Fällen
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Fehlende absolute Anwaltspflicht bei Scheidungsprozessen – außergewöhnliche Belastung nur in besonderen Fällen

VwGH Ra 2021/15/0112 vom 30. Juni 2022

§ 34 Abs. 1 EStG 1988

So entschied der VwGH:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen Prozess-kosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, mwN).

2. Selbst wenn eine aufgezwungene Prozessführung vorliegt, sind damit verbundene Anwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht (vgl. VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002 = WPA 17/2022, Artikel Nr. 467/2022).

3. Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings gegeben sein, wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwaltes trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 25.7.2018, Ro 2018/13/0002).

4. Auch wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung durch die von der Ehegattin eingebrachte Scheidungsklage „aufgezwungen“ wurde, so bedarf es dennoch des Vorliegens „besonderer Gründe“, warum ein Einschreiten eines Anwaltes notwendig war und die damit verbundenen Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellen sollten, wo doch in Scheidungsverfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht.
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