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Kommunalsteuerbefreiung eines Altenheimes
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Kommunalsteuerbefreiung eines Altenheimes

VwGH Ra 2021/15/0084 vom 18.05.2022
§ 8 Z 2 KommStG 1993

So entschied der VwGH:

1. Der Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes fällt unter die Kommunalsteuerbefreiungsregelung des § 8 Z 2 KommStG 1993.

2. Damit diese Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen kann, ist es nicht erforderlich, dass ausschließlich (also zu 100 %) mildtätige Zwecke verfolgt werden.

3. Versorgt die Küche des Alten- und Pflegeheimes auch „Externe“ (und zwar in einem Ausmaß von ca. 20 bis 21 %), so entfällt „INSOWEIT“ auch die Befreiung. Sie entfällt allerdings nicht zur Gänze.
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