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Entgeltsgrenzen für Konkurrenzklauseln gelten auch bei Kundenschutzklauseln
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Entgeltsgrenzen für Konkurrenzklauseln gelten auch bei Kundenschutzklauseln

OGH 8 ObA 50/22v vom 30. Juni 2022
§ 36 Abs. 2 AngG

So entschied der OGH:

1. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach „für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses Objekte, Abgeber sowie Kauf- bzw. Mietinteressenten, mit denen der Dienstnehmer im Laufe seines Beschäftigungsverhältnisses im geschäftlichen Kontakt stand, weiter – selbstständig oder unselbstständig – zu betreuen, abzuwerben oder einem Dritten in welcher Art auch immer zuzuführen“ untersagt ist, ist als Kundenschutzklausel und somit als Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG zu werten.

2. Das bedeutet, dass nach Ansicht des OGH auch die Regelungen betreffend die Entgeltsgrenzen des § 36 Abs. 2 AngG bei Kundenschutzklauseln zur Anwendung gelangen.

3. Im Zuge der letzten gesetzlichen Erhöhung der Entgeltsgrenze (auf das 20fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage: € 3.780,00 – wenn ein Arbeitnehmer mit seinem letzten Monatsentgelt brutto ohne anteilige Sonderzahlungen diesen Betrag nicht über-schreitet und die Vereinbarung über die Konkurrenzklausel frühestens Ende Dezember 2015 getroffen wurde, dann ist die Vereinbarung betreffend die Konkurrenz- oder Kundenschutzklausel „hinfällig“ nach dem Austritt hinfällig) entnimmt man den Gesetzesmaterialien, dass doch erst die Gruppe der überdurchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer/innen in ihrer beruflichen Mobilität durch eine Konkurrenzklausel zulässigerweise beschränkt werden können“.

4. Auch eine Kundenschutzklausel wie jene, um die es hier geht, vermag mobilitätshemmend zu wirken, sodass der Gesetzeszweck des § 36 Abs 2 AngG genauso für sie gilt.
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