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Änderung der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung
#1
BGBl. II Nr. 309, ausgegeben am 23. August 2022

Die Verordnung mit dem klingenden Namen „Familienbonus PLUS-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung“ wurde nun (vermutlich letztmalig) geändert.

Was sich getan hat, lesen Sie nachstehend:

1. Die ursprünglich per 1.7.2022 aufgewerteten Familienbonus Plus-Werte ändern sich schon rückwirkend per 1.1.2022. Praktisch kommen diese Werte aber nur bei den Hoch-preis-Ländern für Kalendermonate bis Ende Juli 2022 und dies auch nur über die Veranlagung zur Anwendung. Bis einschließlich Ende Juli 2022 sind hier über die Lohnverrechnung die „neu indexierten Werte“ zu berücksichtigen (BGBl. II Nr. 193/2022). Für Niedrigpreis-Länder ist ja bis spätestens Ende September 2022 über die Personalverrechnung im Aufrollweg (sonst über die Veranlagung) rückwirkend mit Beginn ab 1.1.2022 der höhere inländische Wert zur Anwendung zu bringen (§ 4 Abs. 4 der Verordnung).

2. Betreffend den Kindermehrbetrag (der ausschließlich über die Veranlagung geltend gemacht werden kann und dies auch nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) gilt, dass jene indexierten Werte, die noch für das Veranlagungsjahr 2021 galten, ab dem Veranlagungsjahr 2022 keine Anwendung mehr finden. Für das Veranlagungsjahr 2022 gilt für die Hochpreisländer, dass neue indexierte Werte gelten, für die Niedrigpreisländer gelten die höheren Werte aus Österreich (§ 4 Abs. 5 und 8 der Verordnung).

3. Die Werte des AVAB/AEAB-Betrages werden in Bezug auf die Hochpreisländer für das Veranlagungsjahr 2022 neu indexiert, was aber nur und ausschließlich für die Arbeitnehmerveranlagung gilt. In der Lohnverrechnung sind dort seit 1.8.2022 die anteiligen Österreich-Werte zur Anwendung zu bringen (§ 4 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 9 Z 2 der Verordnung). Was die Niedrigpreis-Länder betrifft, so sind die höheren Österreich-Werte aus dem AVAB/AEAB rückwirkend mit 1.1.2022 zur Anwendung zu bringen (durch Aufrollung bis spätestens 30.09.2022), sonst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (zB. wenn ein Aus-tritt die Aufrollung verhinderte).

4. Die „alten“ indexierten Werte betreffend die Unterhaltsabsetzbeträge werden betreffend Hochpreisländer noch für Zeiträume bis Ende Juli 2022 im Zuge der Veranlagung berücksichtigt. Für die Zeit ab August 2022 gelten die normalen österreichischen Werte (§ 4 Abs. 9 Z 1 der Verordnung).

5. Die Familienbonus PLUS-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2023 außer Kraft (§ 4 Abs. 9 Z 3 der Verordnung).

Zum VO-Text geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/309/20220823
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