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Toleranzgrenze bei Partnerschaftsbonus knapp verpasst – keine kaufmännische Rundung – kein Anspruch
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Toleranzgrenze bei Partnerschaftsbonus knapp verpasst – keine kaufmännische Rundung – kein Anspruch

OGH 10 ObS 26/22d vom 24. Mai 2022
§ 5b KBGG

So entschied der OGH:

1. Nach § 5b KBGG gebührt jedem Elternteil nach Ende des Anspruchszeitraums ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 EUR als Einmalzahlung, wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen, mindestens jedoch im Ausmaß von je 124 Tagen, beansprucht haben.

2. Zu annähernd gleichen Teilen beziehen Eltern Kinderbetreuungsgeld nach § 5b Satz 2 KBGG nur dann, wenn der eine Elternteil mindestens 40 % und der andere Elternteil maximal 60 % bezieht.

3. Kam dabei EIN Elternteil auf 39,84 % (bei gleichzeitig erfüllter Mindestbezugsdauer von 124 Tagen) und der andere Elternteil auf 60,16 %, so steht der Partnerschaftsbonus nicht zu, da die gesetzliche Regelung keine (kaufmännische) Rundungsmöglichkeit der Werte im Bereich „mindestens“ und „maximal“ vorsieht.

4. Im Falle der 60:40 bzw. 40:60 Bandbreiten handelt sich ohnedies schon um Toleranz-grenzen, die der Gesetzgeber, um Härtefälle zu vermeiden, ins Gesetz aufnahm.
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