Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Jahreslohnzettel (L 16) wurde wegen Teuerungsprämie angepasst - ergänzende Gedanken zum Ausweis der Teuerungsprämie auf dem Lohnkonto
#1
Nun wurde der Jahreslohnzettel (L 16) für das Kalenderjahr 2022 aus Anlass der im Sommer 2022  geschaffenen neuen Teuerungsprämie adaptiert.

Die Teuerungsprämie selber ist - wenn man sie als abgabenfrei abrechnet - in EINEM Betrag in der Vorkolonne zu Kz 243 (dieselbe Vorkolonne, in der auch die Arbeitnehmergewinnbeteiligung ausgewiesen ist) auszuweisen (also nicht getrennt nach "aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988" und "bedingungslos").

Zudem müssen Pensionsversicherungsträger Angaben darüber machen, ob sie die außerordentliche Einmalzahlungen gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG geleistet haben.

Schließlich wurden auch die Angaben zum Familienbonus PLUS, die über den Jahreslohnzettel zu übermitteln sind, adaptiert.

Zum geänderten Vordruck geht es hier:
https://formulare.bmf.gv.at/service/form...22/L16.pdf

Bis wann die zugehörige DM-Org zur Verfügung gestellt wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

Was die Teuerungsprämie betrifft, so möchte ich ein paar ergänzende Gedanken praktischer Natur in Bezug auf die Lohnartenanwendung (Ausweise auf Lohnkonto) anbringen, da ja auf dem Jahreslohnzettel kein getrennter Ausweis (wie oben geschildert) notwendig ist:

Aus pragmatischer Sicht würde ich jene abgabenbefreiten Teuerungsprämien, die auf Basis von lohngestaltenden Vorschriften in einem Kalenderjahr in Summe von einem Arbeitgeber bzw. von einer Arbeitgeberin an eine:n Dienstnehmer:in bezahlt werden, über eine Lohnart abrechnen, welche eine Bezeichnung trägt, die in etwa wie folgt lauten könnte: „Teuerungsprämie – lohngestaltende Vorschrift“.

Damit würde der separate Ausweis auf dem Lohnkonto im Sinne der Lohnkontenverordnung praktisch ermöglicht.

In diesem Sinne würde ich auch vorgehen, wenn

dieser Betrag über € 1.000,00 hinausgehen sollte (maximal jedoch € 3.000,00 beträgt) oder

wenn dieser Betrag die € 1.000,00-Marke nicht überschreitet und sonst keinerlei Teuerungsprämien mehr im betreffenden Kalenderjahr an den Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmer:in geleistet werden oder

wenn dieser Betrag die € 1.000,00-Marke nicht überschreitet und es noch zusätzlich Teuerungsprämien im selben Kalenderjahr für den Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin gibt, die allerdings nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden, zusammen jedoch bis maximal € 3.000,00 ==> diese zusätzliche Teuerungsprämie(n) würde ich dann über eine Lohnart abrechnen, welche eine Bezeichnung trägt, die in etwa wie folgt lauten könnte „Teuerungsprämie ohne lohngestaltende Vorschrift“.

Wie gesagt: das ist die pragmatische und praktische Vorgangsweise.

Meine Bedenken betreffend das Zusammenspiel von Gesetz und Lohnkontenverordnung mit der Reihenfolge der Freibeträge bleiben zwar unverändert aufrecht, könnten aber da und dort nun ins Akademische abgleiten, nachdem die Gefahr einer fehlerhaften Lohnzettelübermittlung durch den Umstand, dass man nur einen Betrag melden muss, gebannt zu sein scheint.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste